RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012221 Entscheidungsdatum06.02.1992 Geschäftszahl8Ob504/92; 7Ob520/93 (7Ob521/93, 7Ob522/93); 6Ob1024/95; 1Ob341/99z; 5Ob201/01x; 6Ob283/01p; 6Ob57/06k; 9Ob85/08b NormABGB §531; ABGB §1393 Ca RechtssatzEin vertraglich vereinbartes Präsentationsrecht ist - soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde - kein höchstpersönliches und daher vererblich. Unvererblich sind lediglich die Persönlichkeitsrechte sowie in der Regel die persönlichen Familienrechte und Pflichten, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Wiederkaufsrechte und Vorkaufsrechte, persönliche Dienstbarkeiten (im Zweifel) sowie Auftrag und Vollmacht. EntscheidungstexteTE OGH 1992-02-06 8 Ob 504/92 Veröff: SZ 65/17 = EvBl 1992/113 S 506 = WoBl 1992,119 TE OGH 1993-03-03 7 Ob 520/93 nur: Ein vertraglich vereinbartes Präsentationsrecht ist - soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde - kein höchstpersönliches und daher vererblich. (T1) TE OGH 1995-08-22 6 Ob 1024/95 nur: Unvererblich sind lediglich die Persönlichkeitsrechte sowie in der Regel die persönlichen Familienrechte und Pflichten, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Wiederkaufsrechte und Vorkaufsrechte, persönliche Dienstbarkeiten (im Zweifel) sowie Auftrag und Vollmacht. (T2); Beisatz: Die aus einem zivildeliktischen Verhalten des Täters resultierende Unterlassungspflicht ist aber keineswegs unvererblich. (T3) TE OGH 2000-05-25 1 Ob 341/99z nur T2; Beisatz: Beisatz: Insoweit kann der Verlassenschaftskurator den Nachlass nicht vertreten, handelt es sich doch um untergegangene Rechte und Pflichten des Erblassers. (T4); Beisatz: Ebenso das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte, sowie das Recht auf Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten als Zeugen im Erbrechtsstreit. (T5); Veröff: SZ 73/87 TE OGH 2001-12-18 5 Ob 201/01x Auch; nur T1 TE OGH 2002-08-29 6 Ob 283/01p Vgl aber; nur: Unvererblich sind die Persönlichkeitsrechte. (T6); Beisatz: Das Recht auf Ehre kann aber auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. (T7) TE OGH 2007-11-07 6 Ob 57/06k Vgl aber; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Bildnisschutz bei Verletzung berechtigter Interessen naher Angehöriger (§ 78 UrhG). Die Frage der Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile eines Persönlichkeitsrechts wurde offengelassen. (T8); Veröff: SZ 2007/171Vgl aber; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Bildnisschutz bei Verletzung berechtigter Interessen naher Angehöriger (Paragraph 78, UrhG). Die Frage der Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile eines Persönlichkeitsrechts wurde offengelassen. (T8); Veröff: SZ 2007/171 TE OGH 2009-04-29 9 Ob 85/08b Vgl auch; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T9); Veröff: SZ 2009/60Vgl auch; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des Paragraph 1393, ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T9); Veröff: SZ 2009/60
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.