RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089581 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl15Os160/91; 11Os25/97; 11Os189/96; 11Os110/00 (11Os111/00); 17Os15/15g; 11Os40/16s; 11Os102/16h; 11Os65/16t; 11Os9/17h; 13Os143/17d; 15Os73/18a; 14Os61/23m NormStGB §12 Bb RechtssatzDie Bestimmung kann auch durch Mittelspersonen, deren sich der Bestimmende zur Einwirkung auf den Willen des (ihm bekannten oder unbekannten) Tatausführenden bedient, geschehen; auch "Kettenbestimmung" ist Bestimmungstäterschaft. EntscheidungstexteTE OGH 1992-02-06 15 Os 160/91 TE OGH 1997-11-25 11 Os 25/97 nur: Die Bestimmung kann auch durch Mittelspersonen, deren sich der Bestimmende zur Einwirkung auf den Willen des (ihm bekannten oder unbekannten) Tatausführenden bedient, geschehen. (T1) Beisatz: Bestimmungstäterschaft setzt nicht den Bestand einer direkten Verbindung zwischen den Bestimmenden und dem zur Tatausführung Bestimmten voraus. (T2) TE OGH 1997-05-27 11 Os 189/96 Beisatz: Ein Abreißen der Bestimmungskette hat nicht die Straflosigkeit der bisher tätigen Kettenmitglieder zur Folge. (T3) TE OGH 2000-12-12 11 Os 110/00 Beisatz: Grund der Strafbarkeit der Bestimmung eines unmittelbaren Täters über mehrere Personen ("Kettenbestimmung") nicht die Veranlassung des jeweils nächsten Gliedes der Kette zu einer Bestimmungshandlung ist, weil Bestimmung zur Bestimmungstäterschaft begrifflich aus der Bestimmungstäterschaft iSd § 12 zweiter Fall StGB, welche nur die Bestimmung zur unmittelbaren Tatausführung erfasst, ausscheidet; vielmehr ist die Weitergabe der Bestimmungsbotschaft auf den unmittelbaren Täter zu projizieren und deshalb strafbar, ungeachtet dessen, ob dieser bereits feststeht oder nicht.Beisatz: Grund der Strafbarkeit der Bestimmung eines unmittelbaren Täters über mehrere Personen ("Kettenbestimmung") nicht die Veranlassung des jeweils nächsten Gliedes der Kette zu einer Bestimmungshandlung ist, weil Bestimmung zur Bestimmungstäterschaft begrifflich aus der Bestimmungstäterschaft iSd Paragraph 12, zweiter Fall StGB, welche nur die Bestimmung zur unmittelbaren Tatausführung erfasst, ausscheidet; vielmehr ist die Weitergabe der Bestimmungsbotschaft auf den unmittelbaren Täter zu projizieren und deshalb strafbar, ungeachtet dessen, ob dieser bereits feststeht oder nicht. Kettenbestimmung ist für jedes einzelne Glied der Kette als Bestimmungstäterschaft iSd § 12 zweiter Fall StGB, und zwar auch dann - als Versuch - strafbar, wenn die Bestimmungskette abreißt oder ein Ausführungstäter noch gar nicht feststeht. (T4)Kettenbestimmung ist für jedes einzelne Glied der Kette als Bestimmungstäterschaft iSd Paragraph 12, zweiter Fall StGB, und zwar auch dann - als Versuch - strafbar, wenn die Bestimmungskette abreißt oder ein Ausführungstäter noch gar nicht feststeht. (T4) TE OGH 2015-09-22 17 Os 15/15g Auch TE OGH 2016-06-14 11 Os 40/16s Vgl TE OGH 2016-11-15 11 Os 102/16h Vgl TE OGH 2016-12-13 11 Os 65/16t Auch TE OGH 2017-07-04 11 Os 9/17h Auch TE OGH 2018-03-14 13 Os 143/17d Vgl TE OGH 2018-06-27 15 Os 73/18a Vgl; Beisatz: Zur unzulässigen Tatprovokation durch eine Vertrauensperson im Rahmen einer möglichen (Ketten-)Bestimmung. (T5) TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl; Beisatz: Der Bestimmungsvorsatz muss sich auf eine ausreichend individualisierte Tat beziehen, die aber noch nicht in allen Einzelheiten feststehen muss. Es genügt, wenn der Bestimmende die angesonnene Tat der Art nach und in groben Umrissen in seine Vorstellung aufgenommen hat. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0089581
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