RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101952 Entscheidungsdatum06.02.1992 Geschäftszahl15Os161/91 (15Os162/91); 14Os20/99; 15Os138/99; 13Os106/06x; 12Os29/16f NormStPO §494a Abs3; StPO §495 Abs1 RechtssatzGemäß § 494a Abs 3 erster Satz StPO ist das Gericht im Widerrufsverfahren (
- ua)zum Parteiengehör verpflichtet. Wird ein solches Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt (§ 459 StPO), kann gemäß § 494a Abs 3 zweiter Satz StPO von der Anhörung des Angeklagten abgesehen werden, wenn ein Ausspruch nach § 494a Abs 1 Z 1 oder Z 2 StPO erfolgt. Aber auch im Falle der Z 3 leg cit erweist sich - sofern die Durchführung eines derartigen Verfahrens nicht ohnedies unzulässig ist (§ 32 Abs 2 JGG) - die Anhörung des Angeklagten in einem gemäß § 459 StPO durchgeführten Verfahren entbehrlich, weil die Z 3 der Sache nach - ähnlich der Bestimmung des § 40 StGB - lediglich eine Strafbemessungsvorschrift darstellt. Hingegen darf ohne Anhörung des Angeklagten und damit im Abwesenheitsverfahren eine Entscheidung gemäß der Z 4 des § 494a Abs 1 StPO durch das Gericht, das über die in der Probezeit begangene neue Straftat erkennt, nicht erfolgen. Vielmehr ist in einem solchen Fall das Gericht, das die bedingt nachgesehene Sanktion ausgesprochen hat, zu deren Widerruf zuständig (§ 495 Abs 1 StPO).Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, erster Satz StPO ist das Gericht im Widerrufsverfahren (
- ua)zum Parteiengehör verpflichtet. Wird ein solches Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt (Paragraph 459, StPO), kann gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, zweiter Satz StPO von der Anhörung des Angeklagten abgesehen werden, wenn ein Ausspruch nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, StPO erfolgt. Aber auch im Falle der Ziffer 3, leg cit erweist sich - sofern die Durchführung eines derartigen Verfahrens nicht ohnedies unzulässig ist (Paragraph 32, Absatz 2, JGG) - die Anhörung des Angeklagten in einem gemäß Paragraph 459, StPO durchgeführten Verfahren entbehrlich, weil die Ziffer 3, der Sache nach - ähnlich der Bestimmung des Paragraph 40, StGB - lediglich eine Strafbemessungsvorschrift darstellt. Hingegen darf ohne Anhörung des Angeklagten und damit im Abwesenheitsverfahren eine Entscheidung gemäß der Ziffer 4, des Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO durch das Gericht, das über die in der Probezeit begangene neue Straftat erkennt, nicht erfolgen. Vielmehr ist in einem solchen Fall das Gericht, das die bedingt nachgesehene Sanktion ausgesprochen hat, zu deren Widerruf zuständig (Paragraph 495, Absatz eins, StPO). EntscheidungstexteTE OGH 1992-02-06 15 Os 161/91 Veröff: EvBl 1992/130 S 551 TE OGH 1999-03-09 14 Os 20/99 Vgl auch; Beisatz: Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird, so bedarf es nicht des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme. Die bezügliche Anordnung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt und eine zu Analogie Anlass gebende planwidrige Regelungslücke liegt ersichtlich (arg "sonach") nicht vor. Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr es lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130; gegenteilig: RZ 1999/14, 11 Os 70/94). (T1)Vgl auch; Beisatz: Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird, so bedarf es nicht des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme. Die bezügliche Anordnung des Paragraph 494 a, Absatz 2, letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt und eine zu Analogie Anlass gebende planwidrige Regelungslücke liegt ersichtlich (arg "sonach") nicht vor. Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr es lege auf das in Paragraph 495, Absatz eins, StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130; gegenteilig: RZ 1999/14, 11 Os 70/94). (T1) TE OGH 1999-11-04 15 Os 138/99 Vgl auch; Beisatz: Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 3 oder 4 StPO dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu (SSt 60/17; EvBl 1992/130; 14 Os 20/99 = EvBl 1999/153). (T2)Vgl auch; Beisatz: Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 StPO dem sonst nach Paragraph 495, Absatz eins, StPO zuständigen Gericht zu (SSt 60/17; EvBl 1992/130; 14 Os 20/99 = EvBl 1999/153). (T2) TE OGH 2006-11-08 13 Os 106/06x Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2016-05-12 12 Os 29/16f Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101952