RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084370 Entscheidungsdatum22.06.2021 Geschäftszahl10ObS350/91; 10ObS324/91; 10ObS331/92; 10ObS116/93; 10ObS27/96; 10ObS121/01v; 10ObS5/03p; 10ObS188/04a; 10ObS88/07z; 10ObS134/07i; 10ObS21/21t NormASVG §255 ASVG §273 RechtssatzBesteht die Mitwirkungspflicht des Versicherten darin, dass er sich einer Operation unterzieht, so ist es in der Regel geboten, ihm ab dem Zeitpunkt, zu dem er erstmals die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit der Operation ernstlich in Betracht ziehen musste, eine Frist zur Überlegung und Vorbereitung einzuräumen. Diese Frist wird im allgemeinen mit vier Wochen zu bemessen sein. Entscheidend ist, wann die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wiederhergestellt wäre, wenn er spätestens am Ende der vierwöchigen Überlegungsfrist versucht hätte, in die allgemeine Gebührenklasse einer für ihm mit Rücksicht auf seinen Wohnort in Betracht kommenden öffentlichen Krankenanstalt aufgenommen zu werden. Die Leistung ist daher (nach Maßgabe des § 254 Abs 1 Z 2 ASVG) für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität (Berufsunfähigkeit) bestanden hätte, wenn der Versicherte seiner Duldungspflicht oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.Besteht die Mitwirkungspflicht des Versicherten darin, dass er sich einer Operation unterzieht, so ist es in der Regel geboten, ihm ab dem Zeitpunkt, zu dem er erstmals die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit der Operation ernstlich in Betracht ziehen musste, eine Frist zur Überlegung und Vorbereitung einzuräumen. Diese Frist wird im allgemeinen mit vier Wochen zu bemessen sein. Entscheidend ist, wann die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wiederhergestellt wäre, wenn er spätestens am Ende der vierwöchigen Überlegungsfrist versucht hätte, in die allgemeine Gebührenklasse einer für ihm mit Rücksicht auf seinen Wohnort in Betracht kommenden öffentlichen Krankenanstalt aufgenommen zu werden. Die Leistung ist daher (nach Maßgabe des Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität (Berufsunfähigkeit) bestanden hätte, wenn der Versicherte seiner Duldungspflicht oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1992-02-11 10 ObS 350/91 Veröff: SZ 65/18 = SSV-NF 6/14 = DRdA 1993,32 (Oberbauer) TE OGH 1992-02-11 10 ObS 324/91 Veröff: SSV-NF 6/13 TE OGH 1993-01-28 10 ObS 331/92 Veröff: SSV-NF 7/8 TE OGH 1993-10-14 10 ObS 116/93 Auch; Veröff: SZ 66/126 TE OGH 1996-03-12 10 ObS 27/96 nur: Die Leistung ist für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität (Berufsunfähigkeit) bestanden hätte, wenn der Versicherte seiner Duldungspflicht oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. (T1) Beisatz: Hängt das Ende der Invalidität oder Berufsunfähigkeit von einer Duldung oder Mitwirkung des Versicherten ab, zu der er verpflichtet ist, so ist erst die schuldhafte Verletzung der Pflicht für das Ende seines Anspruches maßgebend. (T2) Veröff: SZ 69/66 TE OGH 2001-06-12 10 ObS 121/01v nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-02-18 10 ObS 5/03p Auch; Beisatz: Der Versicherte muss in dieser Zeit vor allem auch Gelegenheit haben, sich mit einem Arzt seines Vertrauens zu beraten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann es dem Versicherten als Verschulden angelastet werden, dass er sich einer zweckmäßigen und zumutbaren Operation nicht unterzieht. (T3) TE OGH 2006-03-07 10 ObS 188/04a Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht ist vom beklagten Pensionsversicherungsträger zu behaupten und zu beweisen. (T4); Veröff: SZ 2006/31 TE OGH 2007-09-11 10 ObS 88/07z Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-11-06 10 ObS 134/07i Vgl auch TE OGH 2021-06-22 10 ObS 21/21t Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084370
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