RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.02.1992 Geschäftszahl9ObA262/91; 9ObA151/98s NormDO.A §37; RechtssatzDer Ansicht, Eigenverantwortung im Sinne von E III
- des § 37 DO.A sei nur dann zu verneinen, wenn den Angestellten überhaupt keine Haftung für das Ergebnis seiner Arbeit treffe, kann nicht beigepflichtet werden; bei sinngemäßer Auslegung der in dieser Einreihungsbestimmung gebrauchten Begriffe "eigenverantwortliche Bearbeitung und alleinige oder selbständige Erledigung" ist der diese Agenden erledigende Angestellte allein für unterlaufene Fehler verantwortlich, wogegen ihn bei sachlicher Prüfung durch einen Vorgesetzten nur eine Mitverantwortung trifft. (§ 48 ASGG).Der Ansicht, Eigenverantwortung im Sinne von E römisch drei
- des Paragraph 37, DO.A sei nur dann zu verneinen, wenn den Angestellten überhaupt keine Haftung für das Ergebnis seiner Arbeit treffe, kann nicht beigepflichtet werden; bei sinngemäßer Auslegung der in dieser Einreihungsbestimmung gebrauchten Begriffe "eigenverantwortliche Bearbeitung und alleinige oder selbständige Erledigung" ist der diese Agenden erledigende Angestellte allein für unterlaufene Fehler verantwortlich, wogegen ihn bei sachlicher Prüfung durch einen Vorgesetzten nur eine Mitverantwortung trifft. (Paragraph 48, ASGG). EntscheidungstexteTE OGH 1992/02/12 9 ObA 262/91 TE OGH 1998/07/08 9 ObA 151/98s Auch; nur: Der Ansicht, Eigenverantwortung im Sinne von E III
- des § 37 DO.A sei nur dann zu verneinen, wenn den Angestellten überhaupt keine Haftung für das Ergebnis seiner Arbeit treffe, kann nicht beigepflichtet werden; bei sinngemäßer Auslegung der in dieser Einreihungsbestimmung gebrauchten Begriffe "eigenverantwortliche Bearbeitung und alleinige oder selbständige Erledigung" ist der diese Agenden erledigende Angestellte allein für unterlaufene Fehler verantwortlich. (T1); Beisatz: Ob eine permanente Kontrolle oder nur eine stichprobenartige stattfindet, betrifft nur die Selbständigkeit der Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die Weisungsgebundenheit der Klägerin, besagt aber nichts über die Eigenverantwortlichkeit. (T2); Beisatz: Ob Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit gegeben ist, ist keine Tatsachenfrage, sondern eine solche der rechtlichen Beurteilung. (T3) Auch; nur: Der Ansicht, Eigenverantwortung im Sinne von E römisch drei
- des Paragraph 37, DO.A sei nur dann zu verneinen, wenn den Angestellten überhaupt keine Haftung für das Ergebnis seiner Arbeit treffe, kann nicht beigepflichtet werden; bei sinngemäßer Auslegung der in dieser Einreihungsbestimmung gebrauchten Begriffe "eigenverantwortliche Bearbeitung und alleinige oder selbständige Erledigung" ist der diese Agenden erledigende Angestellte allein für unterlaufene Fehler verantwortlich. (T1); Beisatz: Ob eine permanente Kontrolle oder nur eine stichprobenartige stattfindet, betrifft nur die Selbständigkeit der Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die Weisungsgebundenheit der Klägerin, besagt aber nichts über die Eigenverantwortlichkeit. (T2); Beisatz: Ob Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit gegeben ist, ist keine Tatsachenfrage, sondern eine solche der rechtlichen Beurteilung. (T3) RechtssatznummerRS0054899