RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0071743 Entscheidungsdatum12.09.2023 Geschäftszahl4Ob17/92; 4Ob205/06k; 4Ob57/11b; 4Ob67/11y; 4Ob20/13i; 4Ob45/23f NormRAO §8 Abs3 RechtssatzMit der in § 8 Abs 3 RAO enthaltenen, bestimmte Vereinigungen betreffenden Ausnahme sollten Vereinigungen wie etwa Konsumentenschutzvereine, Mietervereinigungen oder Kraftfahrerorganisationen erfasst werden, die auf ihren Gebieten unter anderen auch rechtsberatende Tätigkeit entfalten; die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils darf aber hier nicht der Zweck der Auskunftserteilung oder der Beistandsleistung sein.Mit der in Paragraph 8, Absatz 3, RAO enthaltenen, bestimmte Vereinigungen betreffenden Ausnahme sollten Vereinigungen wie etwa Konsumentenschutzvereine, Mietervereinigungen oder Kraftfahrerorganisationen erfasst werden, die auf ihren Gebieten unter anderen auch rechtsberatende Tätigkeit entfalten; die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils darf aber hier nicht der Zweck der Auskunftserteilung oder der Beistandsleistung sein. EntscheidungstexteTE OGH 1992-02-18 4 Ob 17/92 Veröff: RdW 1992,242 = WBl 1992,239 = ÖBl 1992,117 TE OGH 2006-11-21 4 Ob 205/06k Vgl; Beisatz: Keine Ausnahme nach § 8 Abs 3 RAO bei „Schuldnerberatung" durch einen Verein gegen Entrichtung eines „Mitgliedsbeitrags", dem keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen (abgesehen von Porto-, Telefon- und Fahrtkosten). (T1)Vgl; Beisatz: Keine Ausnahme nach Paragraph 8, Absatz 3, RAO bei „Schuldnerberatung" durch einen Verein gegen Entrichtung eines „Mitgliedsbeitrags", dem keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen (abgesehen von Porto-, Telefon- und Fahrtkosten). (T1) TE OGH 2011-05-10 4 Ob 57/11b Vgl; Beisatz: Hier: Rechtsschutzversicherung iSd § 158j Abs 1 VersVG. (T2); Veröff: SZ 2011/61Vgl; Beisatz: Hier: Rechtsschutzversicherung iSd Paragraph 158 j, Absatz eins, VersVG. (T2); Veröff: SZ 2011/61 TE OGH 2011-10-19 4 Ob 67/11y Vgl auch; Beisatz: Soweit der Gesetzgeber außerhalb der RAO anordnet, dass Kammern in bestimmten Bereichen berechtigt oder verpflichtet sind, Rechtsberatung oder Rechtsvertretung anzubieten, hat dies als spezielle Regelung Vorrang vor dem Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 Abs 2 RAO; dies gilt auch dann, wenn die Beratung oder Vertretung entgeltlich und damit „berufsmäßig“ erfolgt. (T3); Beisatz: Hier: § 4 AKG. (T4)Vgl auch; Beisatz: Soweit der Gesetzgeber außerhalb der RAO anordnet, dass Kammern in bestimmten Bereichen berechtigt oder verpflichtet sind, Rechtsberatung oder Rechtsvertretung anzubieten, hat dies als spezielle Regelung Vorrang vor dem Rechtsanwaltsvorbehalt des Paragraph 8, Absatz 2, RAO; dies gilt auch dann, wenn die Beratung oder Vertretung entgeltlich und damit „berufsmäßig“ erfolgt. (T3); Beisatz: Hier: Paragraph 4, AKG. (T4) TE OGH 2013-02-12 4 Ob 20/13i Auch; Beisatz: Hier wurde nicht auf eine allfällige Gewinnerzielungsabsicht des Vereins im engeren Sinn (mehr Einnahmen als Ausgaben) abgestellt und als unerheblich angesehen, ob der Verein auch Leistungen unentgeltlich erbringt, zumal sich der Verein seinen Bestand (Deckung seines Sach‑ und Personalaufwands) durch die für bestimmte angebotene Leistungen erzielten Einnahmen sicherte und seinen Mitgliedern (geldwerte) Vorteile verschaffte, indem er ihnen bestimmte Leistungen günstiger anbot als Nichtmitgliedern. (T5) TE OGH 2023-09-12 4 Ob 45/23f vgl; Beisatz: Hier: Inkassoinstitute dürfen gemäß § 118 Abs 3 GewO eine Schadenersatzforderung erst dann zur Einziehung übernehmen, wenn diese unbestritten ist. (T6)vgl; Beisatz: Hier: Inkassoinstitute dürfen gemäß Paragraph 118, Absatz 3, GewO eine Schadenersatzforderung erst dann zur Einziehung übernehmen, wenn diese unbestritten ist. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071743
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.