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{'item': ['EMR54/90', 'Bsw38221/97', 'Bsw37328/97', 'Bsw29537/95 (Bsw35453/97)', 'Bsw33695/96', 'Bsw16330/02', 'Bsw74912/01', 'Bsw36936/05', 'Bsw7472/

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0105591 Entscheidungsdatum25.02.1992 GeschäftszahlEMR54/90; Bsw38221/97; Bsw37328/97; Bsw29537/95 (Bsw35453/97); Bsw33695/96; Bsw16330/02; Bsw74912/01; Bsw36936/05; Bsw7472/14 NormMRK Art8 IV3c; StPO §187 Abs2 RechtssatzEGMR 25.02.1992, 54/1990/245/216 (Pfeifer und Plankl gg Österreich) Eine gewisse Überwachung des Schriftverkehrs einer in Haft befindlichen Person ist an sich nicht mit der MRK unvereinbar, der daraus erwachsende Eingriff darf jedoch das im Hinblick auf das angestrebte legitime Ziel erforderliche Ausmaß nicht übersteigen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1992-02-25 EMR 54/90 Veröff: ÖJZ 1992,455 TE AUSL EGMR 2001-07-05 Bsw 38221/97 Beisatz: Es ist auf die normalen und angemessenen Erfordernisse der Haft Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung des zulässigen Ausmaßes einer solchen Kontrolle im Allgemeinen soll jedoch der Umstand, dass die Möglichkeit, Briefe zu schreiben und zu empfangen, manchmal die einzige Verbindung des Häftlings mit der Außenwelt ist, nicht übersehen werden. Es ist klar im allgemeinen Interesse gelegen, dass jede Person, die einen Anwalt zu konsultieren wünscht, dies unter Bedingungen tun können soll, die einer vollständigen und unbehinderten Diskussion zuträglich sind. Aus diesem Grund wird die Beziehung Anwalt-Klient grundsätzlich privilegiert behandelt. (Erdem gegen Deutschland) (T1); Veröff: NL 2001,144 TE AUSL EGMR 2002-01-29 Bsw 37328/97 Vgl; Beisatz: Eine gewisse Überwachung des Schriftverkehrs einer in Haft befindlichen Person ist an sich nicht mit der MRK unvereinbar, der daraus erwachsende Eingriff darf jedoch das im Hinblick auf das angestrebte legitime Ziel erforderliche Ausmaß nicht übersteigen. Veröff: ÖJZ 1992,455 (T2); Veröff: NL 2002,17 TE AUSL EGMR 2002-11-28 Bsw 29537/95 Vgl auch; Veröff: NL 2002,268 TE AUSL EGMR 2005-01-11 Bsw 33695/96 Veröff: NL 2005,13 TE AUSL EGMR 2008-05-20 Bsw 16330/02 Vgl auch; Veröff: NL 2008,142 TE AUSL EGMR 2009-09-17 Bsw 74912/01 Vgl auch; nur: Eine gewisse Überwachung des Schriftverkehrs einer in Haft befindlichen Person ist an sich nicht mit der MRK unvereinbar. (T3) Beisatz: Sie bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die u.a. die Dauer der Maßnahme regelt, die zur Rechtfertigung erforderlichen Gründe nennt und das Ermessen der Behörden klar determiniert. (Bem: Enea gegen Italien) (T4) Veröff: NL 2009,264 TE AUSL EGMR 2009-06-02 Bsw 36936/05 Auch; Beisatz: Hier: Überwachung der medizinischen Korrespondenz eines an einer lebensgefährlichen Krankheit leidenden Strafgefangenen mit seiner Fachärztin . (Bem: Szuluk gegen das Vereinigte Königreich) (T5) Veröff: NL 2009,149 TE AUSL EGMR 2016-05-19 Bsw 7472/14 Vgl; Beisatz: Die Korrespondenz von Häftlingen mit ihren Anwälten genießt grundsätzlich einen bevorzugten Status. Analoge Überlegungen gelten für die Korrespondenz von angehaltenen Minderjährigen mit NGOs zum Schutz der Rechte des Kindes. (D. L. gg. Bulgarien) (T6) Veröff: NL 2016,217 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105591

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.