Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

4Ob513/92

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.02.1992 Geschäftszahl4Ob513/92; 7Ob614/94; 7Ob256/98t NormMRG §34;

RechtssatzDie Regelung des § 34 MRG wird durch die Rechtsprechung ganz allgemein in Fällen angewendet, in denen der Mieter nach der Auflösung des Bestandverhältnisses die Bestandsache (ohne Titel) weiterbenützt.Die Regelung des Paragraph 34, MRG wird durch die Rechtsprechung ganz allgemein in Fällen angewendet, in denen der Mieter nach der Auflösung des Bestandverhältnisses die Bestandsache (ohne Titel) weiterbenützt.

EntscheidungstexteTE OGH 1992/02/25 4 Ob 513/92 TE OGH 1995/03/22 7 Ob 614/94 TE OGH 1998/09/30 7 Ob 256/98t RechtssatznummerRS0070444

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.