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{'item': ['9ObS3/92', '8ObS20/94', '8ObS13/95', '8ObS25/95', '8ObS127/97b', '8ObS374/97a']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.02.1992 Geschäftszahl9ObS3/92; 8ObS20/94; 8ObS13/95; 8ObS25/95; 8ObS127/97b; 8ObS374/97a NormIESG §7 Abs1; RechtssatzGegen die Bindung von Verwaltungsbehörden an die Entscheidungen von Gerichten, aber auch an das Anerkenntnis des Masseverwalters betreffend zivilrechtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. EntscheidungstexteTE OGH 1992/02/26 9 ObS 3/92 TE OGH 1994/10/27 8 ObS 20/94 Vgl aber; Beisatz: Antrag an den VfGH, den ersten Satz des § 7 Abs 1 IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung als verfassungswidrig aufzuheben. (T1) Vgl aber; Beisatz: Antrag an den VfGH, den ersten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung als verfassungswidrig aufzuheben. (T1) TE OGH 1995/03/16 8 ObS 13/95 Vgl aber; Beisatz: Neuerlicher Antrag an der VfGH, den ersten Satz des § 7 Abs 1 IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung als verfassungswidrig aufzuheben. (T2) Vgl aber; Beisatz: Neuerlicher Antrag an der VfGH, den ersten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung als verfassungswidrig aufzuheben. (T2) TE OGH 1995/07/13 8 ObS 25/95 Vgl aber; Beisatz: Antrag an den VfGH auszusprechen, daß der zweite Satz des § 7 Abs 1 IESG in der Stammfassung verfassungswidrig war. (T3) Vgl aber; Beisatz: Antrag an den VfGH auszusprechen, daß der zweite Satz des Paragraph 7, Absatz eins, IESG in der Stammfassung verfassungswidrig war. (T3) TE OGH 1998/02/26 8 ObS 127/97b Vgl aber; Beisatz: Abgewiesen mit Erkenntnis des VfGH mit Erkenntnis vom 15.Oktober 1997, G 1344/95, G 108/96 und G 109/

  1. (T4); Beisatz: Nach § 7 Abs 1 IESG in der Fassung IRÄG 1994, BGBl 153/1994, besteht - sofern der Konkurs nach dem 1.3.1994 eröffnet wurde - keine Bindung mehr an eine "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung des Arbeitnehmers. Die insoweit rechtliche Feststellung entfaltet nur mehr dann, eine Bindungswirkung, wenn sie auf einem kontradiktorischen Urteil oder einer mindestens sechs Monate vor Konkurseröffnung rechtskräftig gewordenen anderen Gerichtsentscheidung beruht. (T5) Vgl aber; Beisatz: Abgewiesen mit Erkenntnis des VfGH mit Erkenntnis vom 15.Oktober 1997, G 1344/95, G 108/96 und G 109/
  2. (T4); Beisatz: Nach Paragraph 7, Absatz eins, IESG in der Fassung IRÄG 1994, Bundesgesetzblatt 153 aus 1994,, besteht - sofern der Konkurs nach dem 1.3.1994 eröffnet wurde - keine Bindung mehr an eine "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung des Arbeitnehmers. Die insoweit rechtliche Feststellung entfaltet nur mehr dann, eine Bindungswirkung, wenn sie auf einem kontradiktorischen Urteil oder einer mindestens sechs Monate vor Konkurseröffnung rechtskräftig gewordenen anderen Gerichtsentscheidung beruht. (T5) TE OGH 1998/03/30 8 ObS 374/97a Beis wie T3; Beisatz: Mit Erkenntnis vom 15.10.1997, G 1344/95, G 108/96 und G 109/96 wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab; die inzwischen novellierte Bestimmung sei nicht verfassungswidrig gewesen. (T6) RechtssatznummerRS0077563

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.