RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0055794 Entscheidungsdatum02.03.1992 GeschäftszahlBkd120/89; 16Bkd6/00; 14Bkd12/07; 9Bkd4/08; 10Bkd6/10; 27Ds1/17d NormDSt 1990 §1 Abs1 C4; DSt 1990 §1 Abs1 G; RL-BA 1977 §18 RechtssatzAus Gründen der Kollegialität (Bkd 4/83 ua, AnwBl 1984,616; Bkd 15/83, AnwBl 1985,42
- ua)- aber nur aus dem Grundgedanken der (kollegialen) Höflichkeit und ohne Vorschrift nach den RL-BA 1977 - muss ein Rechtsanwalt den Brief eines Kollegen beantworten; selbst hier hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine schriftliche Antwort geboten ist. Bei fehlendem Rechtsanspruch der Klientin auf ein schriftliches Schadenersatzpflicht - Anerkenntnis ist auch die Unterlassung einer schriftlichen Übernahme der Bereinigungspflicht standesrechtlich nicht geboten. EntscheidungstexteTE OGH 1992-03-02 Bkd 120/89 TE OGH 2000-10-09 16 Bkd 6/00 nur: Aus Gründen der Kollegialität (Bkd 4/83 ua, AnwBl 1984,616; Bkd 15/83, AnwBl 1985,42
- ua)- aber nur aus dem Grundgedanken der (kollegialen) Höflichkeit und ohne Vorschrift nach den RL-BA 1977 - muss ein Rechtsanwalt den Brief eines Kollegen beantworten. (T1); Beisatz: Hier: § 3 DSt. (T2)nur: Aus Gründen der Kollegialität (Bkd 4/83 ua, AnwBl 1984,616; Bkd 15/83, AnwBl 1985,42
- ua)- aber nur aus dem Grundgedanken der (kollegialen) Höflichkeit und ohne Vorschrift nach den RL-BA 1977 - muss ein Rechtsanwalt den Brief eines Kollegen beantworten. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 3, DSt. (T2) TE OGH 2008-04-14 14 Bkd 12/07 Auch; Beisatz: Was die Beantwortung von Schreiben betrifft, normiert § 18 RL-BA - wenn auch nicht ausdrücklich - ein Gebot der kollegialen Höflichkeit. (T3)Auch; Beisatz: Was die Beantwortung von Schreiben betrifft, normiert Paragraph 18, RL-BA - wenn auch nicht ausdrücklich - ein Gebot der kollegialen Höflichkeit. (T3) TE OGH 2009-05-18 9 Bkd 4/08 Auch; nur T1; Beisatz: Verlangt ist nicht eine inhaltliche Stellungnahme; vielmehr soll vermieden werden, dass Schreiben von Rechtsanwaltskollegen schlechthin ignoriert werden. Nach Lage des Falles kann der Rechtsanwalt der Standespflicht nach § 18 RL-BA auch dadurch gerecht werden, dass er Schreiben eines Rechtsanwaltskollegen binnen angemessener Frist bestätigt und mitteilt, dass eine inhaltliche Beantwortung nicht möglich oder nicht gewünscht ist. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Verlangt ist nicht eine inhaltliche Stellungnahme; vielmehr soll vermieden werden, dass Schreiben von Rechtsanwaltskollegen schlechthin ignoriert werden. Nach Lage des Falles kann der Rechtsanwalt der Standespflicht nach Paragraph 18, RL-BA auch dadurch gerecht werden, dass er Schreiben eines Rechtsanwaltskollegen binnen angemessener Frist bestätigt und mitteilt, dass eine inhaltliche Beantwortung nicht möglich oder nicht gewünscht ist. (T4) TE OGH 2011-05-02 10 Bkd 6/10 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Aus dem Grundsatz der Kollegialität und der allgemeinen Verpflichtung im Umgang mit Kollegen bei der Berufsausübung ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt den an einen Kollegen gerichteten Brief mit einer Grußformel zu versehen hat, die das Wort „kollegial“ oder ähnliches enthält. (T5); Beisatz: Hier: Schriftlicher Verweis nach § 16 Abs 1 Z 1 DSt. (T6)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Aus dem Grundsatz der Kollegialität und der allgemeinen Verpflichtung im Umgang mit Kollegen bei der Berufsausübung ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt den an einen Kollegen gerichteten Brief mit einer Grußformel zu versehen hat, die das Wort „kollegial“ oder ähnliches enthält. (T5); Beisatz: Hier: Schriftlicher Verweis nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, DSt. (T6) TE OGH 2018-02-15 27 Ds 1/17d Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055794