RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033985 Entscheidungsdatum05.03.1992 Geschäftszahl7Ob518/92; 6Ob584/93; 2Ob80/06p; 1Ob30/11k; 1Ob118/18m; 6Ob176/21g NormABGB §1435; JN §1 A; JN §1 CXXI RechtssatzNach nunmehr herrschender Ansicht fällt nicht jeder Bereicherungsanspruch unter den Begriff der bürgerlichen Rechtssachen im Sinne des § 1 JN. Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen einem Hoheitsträger und einem Privaten, sondern auch im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern als solchen. Auch bei diesen muss zwischen ihren öffentlich - rechtlichen und ihren privatrechtlichen Beziehungen unterschieden werden.Nach nunmehr herrschender Ansicht fällt nicht jeder Bereicherungsanspruch unter den Begriff der bürgerlichen Rechtssachen im Sinne des Paragraph eins, JN. Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen einem Hoheitsträger und einem Privaten, sondern auch im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern als solchen. Auch bei diesen muss zwischen ihren öffentlich - rechtlichen und ihren privatrechtlichen Beziehungen unterschieden werden. EntscheidungstexteTE OGH 1992-03-05 7 Ob 518/92 Veröff: SZ 65/35 = JBl 1992,596 TE OGH 1993-10-27 6 Ob 584/93 nur: Nach nunmehr herrschender Ansicht fällt nicht jeder Bereicherungsanspruch unter den Begriff der bürgerlichen Rechtssachen im Sinne des § 1 JN. Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat. (T1)nur: Nach nunmehr herrschender Ansicht fällt nicht jeder Bereicherungsanspruch unter den Begriff der bürgerlichen Rechtssachen im Sinne des Paragraph eins, JN. Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat. (T1) TE OGH 2006-06-12 2 Ob 80/06p Auch; Beisatz: Klage der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) auf Abgaben/Gebühren für Müllentsorgung unzulässig. (T2) TE OGH 2011-03-31 1 Ob 30/11k nur: Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat. (T3); Beisatz: Ein solcher Fall liegt aber nicht bei Wassergenossenschaften vor, weil diese keine hoheitlichen Befugnisse haben. (T4) TE OGH 2018-11-21 1 Ob 118/18m Auch; nur T3; Beisatz: Unzulässigkeit der auf Bereicherungsrecht gestützten Klage eines Gemeindeverbandes gegen den Bezieher von Wasser, wenn das Gesetz die Vorschreibung und Einhebung der Abgaben/Gebühren gegenüber dem Wasserbezieher eindeutig dem öffentlich-rechtlichen, hoheitlichen Bereich zuweist. (T5) TE OGH 2021-10-20 6 Ob 176/21g Vgl; Beisatz: Hier: Die Leistung sozialer Mindestsicherung durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 11 Abs 1 Krnt MSG erfolgt nicht im Rahmen eines öffentlichen-rechtlichen Rechtsverhältnisses. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Die Leistung sozialer Mindestsicherung durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Krnt MSG erfolgt nicht im Rahmen eines öffentlichen-rechtlichen Rechtsverhältnisses. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033985
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.