RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.03.1992 Geschäftszahl5Ob16/92; 4Ob111/92; 4Ob604/95; 7Ob98/97f; 6Ob82/02f; 10Ob10/08f NormZPO §528 Abs2 K RechtssatzDie Anfechtung einer rekursgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Dass ein anderes Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung zur Auseinandersetzung mit einer solchen Rechtsfrage zwingt, ist jedenfalls dann belanglos, wenn der als erheblich erkannte Anfechtungsgrund (also die Erledigung des zulässigen Rechtsmittels) zu keiner umfassenden Neubeurteilung der Sache führt. EntscheidungstexteTE OGH 1992/03/10 5 Ob 16/92 Veröff: SZ 65/36 = ImmZ 1992,362 = WoBl 1992,188 (Würth) = JBl 1992,794 TE OGH 1992/12/15 4 Ob 111/92 Vgl aber; Beisatz: Hängt die Entscheidung über den Revisionsrekurs der Drittbeklagten und der Viertbeklagten von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ab, ist auch der Revisionsrekurs der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten zulässig, wenn alle vier Beklagten materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind. Es kommt nicht darauf an, ob auch die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte eine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO geltend machen. (T1) Veröff: MR 1993,28 Vgl aber; Beisatz: Hängt die Entscheidung über den Revisionsrekurs der Drittbeklagten und der Viertbeklagten von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab, ist auch der Revisionsrekurs der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten zulässig, wenn alle vier Beklagten materielle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Es kommt nicht darauf an, ob auch die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geltend machen. (T1) Veröff: MR 1993,28 TE OGH 1996/06/25 4 Ob 604/95 nur: Die Anfechtung einer rekursgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage geltend macht. (T2); Beisatz: Nur in diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof aus Anlass des Rekurses die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht in jeder Richtung zu überprüfen. Hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, macht der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz des Ausspruchs der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen. (T3) TE OGH 1997/06/25 7 Ob 98/97f Auch; Beis wie T3 nur: Hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, macht der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz des Ausspruchs der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen. (T4) TE OGH 2002/04/18 6 Ob 82/02f Auch; nur T2 TE OGH 2008/05/06 10 Ob 10/08f Vgl; Beis ähnlich wie T3 RechtssatznummerRS0044534
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.