RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069474 Entscheidungsdatum02.04.2025 Geschäftszahl5Ob18/92; 5Ob15/96; 5Ob202/00t; 5Ob151/02w; 5Ob160/09d; 5Ob152/11f; 5Ob20/11v; 5Ob73/12i; 5Ob57/21z; 5Ob145/22t; 5Ob16/25a NormMRG §8 Abs2 MRG §8 Abs2 Z1 MRG §8 Abs3 RechtssatzErgibt die Abwägung der mit einer konkreten Maßnahme verbundenen Vorteile und Nachteile unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen der Vorteile, so liegt eine Verbesserungsarbeit vor, die der Mieter beziehungsweise Nutzungsberechtigte nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu dulden hat, ohne dass eine weitere Interessenabwägung zu erfolgen hätte. Die Duldungspflicht des Mieters ist nicht davon abhängig, dass der Vermieter die bestmögliche Verbesserung durchführt, sondern dass er überhaupt eine Verbesserungsarbeit durchführt. Die Auswahl der Verbesserungsarbeiten bleibt im Rahmen der dargestellten Beurteilungsgesichtspunkte dem Vermieter vorbehalten.Ergibt die Abwägung der mit einer konkreten Maßnahme verbundenen Vorteile und Nachteile unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen der Vorteile, so liegt eine Verbesserungsarbeit vor, die der Mieter beziehungsweise Nutzungsberechtigte nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zu dulden hat, ohne dass eine weitere Interessenabwägung zu erfolgen hätte. Die Duldungspflicht des Mieters ist nicht davon abhängig, dass der Vermieter die bestmögliche Verbesserung durchführt, sondern dass er überhaupt eine Verbesserungsarbeit durchführt. Die Auswahl der Verbesserungsarbeiten bleibt im Rahmen der dargestellten Beurteilungsgesichtspunkte dem Vermieter vorbehalten. EntscheidungstexteTE OGH 1992-03-10 5 Ob 18/92 Veröff: WoBl 1992,200 TE OGH 1996-02-27 5 Ob 15/96 Vgl auch; Beisatz: Hier: Solange der ortsübliche Standard nicht unterschritten wird, muss der Mieter in Kauf nehmen, dass das Material der neuen Fenster dem Material der reparaturbedürftigen alten Fenster nicht gleichwertig ist. Dies gilt umso mehr, als es ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters ist, dass für die Außenfenster des Hauses ein einheitliches Material verwendet wird (Fensteraustausch: Holzfenster oder Kunststofffenster). (T1) TE OGH 2000-09-05 5 Ob 202/00t Vgl auch; Beisatz: Der Mieter hat die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes gemäß § 8 Abs 2 Z 1 MRG zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses unabhängig davon zu dulden, ob dem Vermieter ein besonderes, die Beeinträchtigungen des Mieters aufwiegendes oder gar übersteigendes Interesse zuzubilligen ist. (T2)Vgl auch; Beisatz: Der Mieter hat die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses unabhängig davon zu dulden, ob dem Vermieter ein besonderes, die Beeinträchtigungen des Mieters aufwiegendes oder gar übersteigendes Interesse zuzubilligen ist. (T2) TE OGH 2002-08-27 5 Ob 151/02w nur: Ergibt die Abwägung der mit einer konkreten Maßnahme verbundenen Vorteile und Nachteile unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen der Vorteile, so liegt eine Verbesserungsarbeit vor, die der Mieter beziehungsweise Nutzungsberechtigte nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu dulden hat, ohne dass eine weitere Interessenabwägung zu erfolgen hätte. (T3)nur: Ergibt die Abwägung der mit einer konkreten Maßnahme verbundenen Vorteile und Nachteile unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen der Vorteile, so liegt eine Verbesserungsarbeit vor, die der Mieter beziehungsweise Nutzungsberechtigte nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zu dulden hat, ohne dass eine weitere Interessenabwägung zu erfolgen hätte. (T3) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 160/09d Vgl; Beisatz: Auch im Fall einer Maßnahme nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG gilt zwar das Schonungsprinzip (§ 8 Abs 3 MRG), sodass deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit und zwar in dem Sinn zu prüfen ist, das nicht mehr als unbedingt nötig in die Rechte des Mieters eingegriffen wird; eine weitergehende Interessenabwägung (Zumutbarkeitsabwägung) = findet jedoch nicht statt. (T4)Vgl; Beisatz: Auch im Fall einer Maßnahme nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG gilt zwar das Schonungsprinzip (Paragraph 8, Absatz 3, MRG), sodass deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit und zwar in dem Sinn zu prüfen ist, das nicht mehr als unbedingt nötig in die Rechte des Mieters eingegriffen wird; eine weitergehende Interessenabwägung (Zumutbarkeitsabwägung) = findet jedoch nicht statt. (T4) TE OGH 2011-08-25 5 Ob 152/11f Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2011-10-07 5 Ob 20/11v Beisatz: Ist das Vorliegen einer Verbesserungsarbeit zu bejahen, findet, im Gegensatz zu § 8 Abs 2 Z 2 MRG keine Interessenabwägung statt; vielmehr hat der Mieter die betreffenden Arbeiten zu dulden. (T5)Beisatz: Ist das Vorliegen einer Verbesserungsarbeit zu bejahen, findet, im Gegensatz zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG keine Interessenabwägung statt; vielmehr hat der Mieter die betreffenden Arbeiten zu dulden. (T5) TE OGH 2012-07-26 5 Ob 73/12i TE OGH 2021-07-27 5 Ob 57/21z Beis wie T4 TE OGH 2022-11-02 5 Ob 145/22t Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2025-04-02 5 Ob 16/25a vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069474
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.