RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084895 Entscheidungsdatum22.08.2023 Geschäftszahl10ObS51/92; 10ObS2144/96h; 10ObS229/98v; 10ObS157/99g; 10ObS62/00s; 10ObS120/00w; 10ObS240/00t; 10ObS347/00b; 10ObS129/02x; 10ObS99/23s NormASVG §255 Ca RechtssatzKeine Invalidität liegt daher vor, wenn nicht der Gesundheitszustand des Versicherten kausal für die verminderte Arbeitsfähigkeit ist, sondern dafür andere Gründe maßgebend sind, zB der Entzug des Führerscheins bei einem Berufskraftfahrer, aber auch bei Nichterteilung der für die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen behördlichen Genehmigungen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-03-10 10 ObS 51/92 Veröff: SSV-NF 6/28 TE OGH 1996-06-11 10 ObS 2144/96h Auch; Beisatz: Hier: Seit Kindheit bestehender Analphabetismus hinsichtlich der Muttersprache (Türkisch) und in der Folge auch hinsichtlich Deutsch. (T1) TE OGH 1998-07-16 10 ObS 229/98v TE OGH 1999-12-14 10 ObS 157/99g Auch TE OGH 2000-04-04 10 ObS 62/00s nur: Keine Invalidität liegt daher vor, wenn nicht der Gesundheitszustand des Versicherten kausal für die verminderte Arbeitsfähigkeit ist, sondern dafür andere Gründe maßgebend sind, wie die Nichterteilung der für die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen behördlichen Genehmigungen. (T2) TE OGH 2000-06-27 10 ObS 120/00w nur T2 TE OGH 2000-09-19 10 ObS 240/00t Beisatz: Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB "indiziert" noch keine Invalidität im Sinne des § 255 ASVG. Zu prüfen ist, ob der Untergebrachte zufolge seines geistigen Zustandes noch imstande ist, eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt bewertet wird, auszuüben. (T3)Beisatz: Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB "indiziert" noch keine Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG. Zu prüfen ist, ob der Untergebrachte zufolge seines geistigen Zustandes noch imstande ist, eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt bewertet wird, auszuüben. (T3) TE OGH 2001-01-16 10 ObS 347/00b Auch; Beisatz: Beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit wird das Risiko einer körperlich oder geistig bedingten Leistungsminderung ausgeglichen. (T4) TE OGH 2002-06-18 10 ObS 129/02x Auch; nur T2; Beisatz: Dass ein Ausländer in Österreich nur unter den Voraussetzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt werden darf, schließt ihn nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Die Ursache für die Verschlechterung (Minderung) der Arbeitsfähigkeit muss der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit zur Folge haben oder einen Beitrag zu einer solchen leisten, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nichts zu tun haben, führen nicht zur Invalidität. (T5) TE OGH 2023-08-22 10 ObS 99/23s vgl; Beisatz: Fehlt es an der Invalidität, weil der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verweisbar ist, und findet er dort tatsächlich keinen Arbeitsplatz, weil potentielle Arbeitgeber das Vorhandensein eines Lehrabschlusses oder vorzugsweise eines Meisterbriefs wünschen, so gründet dieser Umstand nicht in der persönlichen Eigenart des Versicherten (seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen) und fällt daher nicht in den Kompetenzbereich der Pensionsversicherung. (T6)vgl; Beisatz: Fehlt es an der Invalidität, weil der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung des Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verweisbar ist, und findet er dort tatsächlich keinen Arbeitsplatz, weil potentielle Arbeitgeber das Vorhandensein eines Lehrabschlusses oder vorzugsweise eines Meisterbriefs wünschen, so gründet dieser Umstand nicht in der persönlichen Eigenart des Versicherten (seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen) und fällt daher nicht in den Kompetenzbereich der Pensionsversicherung. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084895
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.