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{'item': ['3Ob502/92', '4Ob1560/92', '1Ob596/92', '5Ob564/94', '4Ob1597/95', '3Ob565/95', '10Ob516/95', '4Ob1668/95 (4Ob1669/95)', '6Ob52/97h', '9Ob23

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070217 Entscheidungsdatum11.03.1992 Geschäftszahl3Ob502/92; 4Ob1560/92; 1Ob596/92; 5Ob564/94; 4Ob1597/95; 3Ob565/95; 10Ob516/95; 4Ob1668/95 (4Ob1669/95); 6Ob

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG setzt in gewisser Abweichung zum Gesetzestext das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken (durch wen immer - SZ 23/214) und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus. Wenn daher eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken (noch dazu durch eintrittsberechtigte Personen) erfolgt, ist der dringende Wohnbedarf des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen gar nicht mehr zu prüfen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-03-11 3 Ob 502/92 TE OGH 1992-07-07 4 Ob 1560/92 nur: Wenn daher eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken erfolgt, ist der dringende Wohnbedarf des Mieters nicht mehr zu prüfen. (T1) Veröff: ImmZ 1992,297 TE OGH 1992-08-25 1 Ob 596/92 nur:

§ 30

Abs 2 Z 6 MRG setzt in gewisser Abweichung zum Gesetzestext das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken (durch wen immer - SZ 23/214) und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus. (T2) nur:

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG setzt in gewisser Abweichung zum Gesetzestext das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken (durch wen immer - SZ 23/214) und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus. (T2) Veröff: WoBl 1993,139 TE OGH 1995-01-13 5 Ob 564/94 nur T2 TE OGH 1995-07-11 4 Ob 1597/95 nur:

§ 30

Abs 2 Z 6 MRG setzt in gewisser Abweichung zum Gesetzestext das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken (durch wen immer - SZ 23/214) voraus. (T3) nur:

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG setzt in gewisser Abweichung zum Gesetzestext das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken (durch wen immer - SZ 23/214) voraus. (T3) Beisatz: Im Falle einer derartigen Verwendung liegt der Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht vor; bei Verwendung durch einen nicht Eintrittsberechtigten ist zwar dem Wortlaut nach der Tatbestand der Z 6 verwirklicht, gleichzeitig aber auch derjenige der Z 4, welcher der speziellere ist. (T4)Beisatz: Im Falle einer derartigen Verwendung liegt der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG nicht vor; bei Verwendung durch einen nicht Eintrittsberechtigten ist zwar dem Wortlaut nach der Tatbestand der Ziffer 6, verwirklicht, gleichzeitig aber auch derjenige der Ziffer 4,, welcher der speziellere ist. (T4) TE OGH 1995-10-11 3 Ob 565/95 nur T2 TE OGH 1996-02-20 10 Ob 516/95 nur:

§ 30

Abs 2 Z 6 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus. (T5) nur:

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus. (T5) Veröff: SZ 69/32 TE OGH 1995-12-05 4 Ob 1668/95 nur T1 TE OGH 1997-04-24 6 Ob 52/97h nur T5 TE OGH 1997-08-27 9 Ob 234/97w nur T1 TE OGH 1997-09-17 3 Ob 225/97b nur T1 TE OGH 1998-03-11 3 Ob 2275/96x TE OGH 1998-06-08 8 Ob 112/98y Auch; nur: Wenn daher eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken (noch dazu durch eintrittsberechtigte Personen) erfolgt, ist der dringende Wohnbedarf des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen gar nicht mehr zu prüfen. (T6) Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer anderweitigen Befriedigung des Wohnbedürfnisses eines Wohnungsmieters reicht zur Erfüllung des Kündigungstatbestandes des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht aus. (T7)Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer anderweitigen Befriedigung des Wohnbedürfnisses eines Wohnungsmieters reicht zur Erfüllung des Kündigungstatbestandes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG nicht aus. (T7) TE OGH 1999-01-28 6 Ob 333/98h nur T1 TE OGH 1999-06-29 10 Ob 143/99y nur T5 TE OGH 2000-02-15 10 Ob 370/99f nur T1 TE OGH 2000-03-23 10 Ob 46/00p nur T5 TE OGH 2000-12-14 6 Ob 239/00s nur T3; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2002-05-23 2 Ob 121/02m Auch TE OGH 2003-04-02 9 Ob 26/03v nur T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Ob von einer regelmäßigen Verwendung für Wohnzwecke gesprochen werden kann, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. (T8) TE OGH 2003-12-16 1 Ob 278/03v Vgl auch; Beisatz: Auch wenn in § 30 Abs 2 Z 6 MRG nur vom Wohnbedürfnis "des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen" die Rede ist, entspricht es doch herrschender Auffassung, dass - gerade in Fällen einer zulässigen Untervermietung - die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken auch durch andere Personen, insbesondere einen Untermieter, erfolgen kann. (T9)Vgl auch; Beisatz: Auch wenn in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG nur vom Wohnbedürfnis "des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen" die Rede ist, entspricht es doch herrschender Auffassung, dass - gerade in Fällen einer zulässigen Untervermietung - die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken auch durch andere Personen, insbesondere einen Untermieter, erfolgen kann. (T9) TE OGH 2003-12-17 3 Ob 186/03d Auch TE OGH 2004-10-20 7 Ob 234/04v Auch TE OGH 2006-02-23 8 Ob 4/06f nur:

§ 30

Abs 2 Z 6 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken voraus. (T10)nur:

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken voraus. (T10) Beis wie T8 TE OGH 2009-07-02 6 Ob 100/09p Beisatz:

§ 30Abs 2 Z 6 MRG das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken „durch wen immer" voraussetzt. (T11)

Beisatz:

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken „durch wen immer" voraussetzt. (T11) Beisatz: Auf die Eintrittsberechtigung der Tochter käme es somit gar nicht an. Zu prüfen wäre in einem solchen Fall lediglich (ergänzend), ob ein dringender Wohnbedarf des Mieters gegeben ist. (T12) Beisatz:

§ 30

Abs 2 Z 6 MRG ist jedoch dann nicht gegeben, wenn feststeht, der Mieter werde die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen. Der Mieter hat zu beweisen, dass die Wohnung in nächster Zukunft wieder benützt werden wird und die Nichtbenützung eine absehbare, nur vorübergehende Unterbrechung darstellt. Dabei sind auch die während des Kündigungsverfahrens eingetretenen Entwicklungen zu berücksichtigen (vgl zu all dem die Nachweise in 1 Ob 278/03v). (T13)Beisatz:

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG ist jedoch dann nicht gegeben, wenn feststeht, der Mieter werde die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen. Der Mieter hat zu beweisen, dass die Wohnung in nächster Zukunft wieder benützt werden wird und die Nichtbenützung eine absehbare, nur vorübergehende Unterbrechung darstellt. Dabei sind auch die während des Kündigungsverfahrens eingetretenen Entwicklungen zu berücksichtigen vergleiche zu all dem die Nachweise in 1 Ob 278/03v). (T13) TE OGH 2011-09-29 1 Ob 157/11m Beis wie T8 TE OGH 2013-11-06 5 Ob 187/13f nur T5 TE OGH 2014-06-25 3 Ob 43/14s Auch; nur T6 TE OGH 2014-09-29 8 Ob 84/14g Vgl auch TE OGH 2014-12-18 3 Ob 153/14t Auch; nur T6 TE OGH 2015-05-27 6 Ob 91/15y Auch TE OGH 2015-06-30 10 Ob 54/15m TE OGH 2016-02-17 3 Ob 14/16d Auch TE OGH 2017-07-04 3 Ob 12/17m Beis wie T9 TE OGH 2018-01-24 7 Ob 220/17d Auch TE OGH 2018-09-25 4 Ob 174/18v Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070217

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.