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{'item': ['3Ob513/92', '4Ob503/92', '6Ob507/92', '8Ob534/92', '6Ob572/92', '7Ob69/04d', '6Ob160/05f', '1Ob189/06k', '6Ob160/16x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048964 Entscheidungsdatum11.03.1992 Geschäftszahl3Ob513/92; 4Ob503/92; 6Ob507/92; 8Ob534/92; 6Ob572/92; 7Ob69/04d; 6Ob160/05f; 1Ob189/06k; 6Ob160/16x NormABG

§267

;

§271

;

§282Rechtssatz

Im allgemeinen bedarf es im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterbelohnung allein zur Vertretung des Betroffenen keiner Bestellung eines Kollisionskurators; vielmehr genügt im Regelfall die unter Bedachtnahme auf das Wohl des Leistungspflichtigen vorzunehmende amtswegige Prüfung der Belohnungsansprüche durch das Gericht. Aus besonderem Anlaß, etwa bei besonders hohen, den Aufwand rechtfertigenden Ansprüche auf Belohnung und Aufwandersatz oder in Fällen, in denen eine vom Rekursgericht für erforderlich gehaltene Geltendmachung von Verzicht oder Verjährung geboten ist und der Betroffene auch außerstande ist, seine Rechtsposition selbst vorzutragen, kann die Bestellung eines Kurators allerdings notwendig sein. EntscheidungstexteTE OGH 1992-03-11 3 Ob 513/92 Veröff: RZ 1994/93 S 279 TE OGH 1992-04-07 4 Ob 503/92 Beisatz: Besondere Fälle, in denen ein Kollisionskurator zu bestellen sein kann, sind etwa wenn die Voraussetzungen für eine Belohnung nicht klar beantwortet werden können, besonders hohe Ansprüche zu beurteilen sind oder Verzicht oder Verjährung vom Betroffenen nicht selbst geltend gemacht werden könnten. (T1) TE OGH 1992-04-09 6 Ob 507/92 TE OGH 1992-04-09 8 Ob 534/92 Auch TE OGH 1992-08-27 6 Ob 572/92 nur: Im allgemeinen bedarf es im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterbelohnung allein zur Vertretung des Betroffenen keiner Bestellung eines Kollisionskurators; vielmehr genügt im Regelfall die unter Bedachtnahme auf das Wohl des Leistungspflichtigen vorzunehmende amtswegige Prüfung der Belohnungsansprüche durch das Gericht. (T2) TE OGH 2004-03-31 7 Ob 69/04d Vgl TE OGH 2005-08-25 6 Ob 160/05f Beisatz: Die Einschaltung eines Kollisionskurators ist auch zur Wahrnehmung von Versäumnissen in der Vergangenheit erforderlich, andernfalls ein Rechtschutzdefizit für die betroffene Person entstünde, die allfällige Anfechtungs-, Bereicherungs-, Schadenersatz- oder Amtshaftungsansprüche nicht geltend machen könnte. (T3) TE OGH 2006-10-17 1 Ob 189/06k Beisatz: Wird eine Entschädigung gemäß § 266 Abs 3

- also bei Entschädigungen, die 5% der Einkünfte des Betroffenen übersteigen- begehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 Abs 1

, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten. (T4); Veröff: SZ 2006/153Beisatz: Wird eine Entschädigung gemäß Paragraph 266, Absatz 3,

- also bei Entschädigungen, die 5% der Einkünfte des Betroffenen übersteigen- begehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach Paragraph 271, Absatz eins,

, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten. (T4); Veröff: SZ 2006/153 TE OGH 2016-09-27 6 Ob 160/16x Vgl; Beisatz: Hier: Bestimmung der Kosten eines Nachtragsliquidators nach § 40 Abs 4 FBG. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Bestimmung der Kosten eines Nachtragsliquidators nach Paragraph 40, Absatz 4, FBG. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.