RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051741 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl9ObA55/92; 9ObA146/93; 9ObA261/98t; 9ObA145/99k; 9ObA197/00m; 9ObA40/01z; 9ObA244/01z; 8ObA177/02s; 8ObA25/02p; 9ObA223/02p; 8ObA127/03i; 9ObA26/04w; 9ObA8/05z; 9ObA58/06d; 8ObA12/07h; 9ObA61/07x; 8ObA62/08p; 9ObA30/09s; 8ObA41/09a; 9ObA93/08d; 8ObA23/10f; 8ObA74/10f; 9ObA88/10x; 8ObA24/11d; 9ObA87/10z; 9ObA15/11p; 9ObA54/12z; 8ObA37/13v; 9ObA133/14w; 8ObA46/15w; 9ObA116/15x; 9ObA24/16v; 8ObA34/16g; 8ObA29/16x; 8ObA44/16b; 8ObA64/16v; 8ObA71/15x; 9ObA129/16k; 9ObA13/16a; 8ObA28/17a; 8ObA50/18p; 9ObA43/19t; 9ObA88/22i; 8ObA46/22f; 8ObA71/22g; 9ObA59/23a; 8ObA81/23d; 9ObA73/24m NormArbVG §105 Abs3 Z2 RechtssatzIn die Untersuchung, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen, sodass (im vorliegenden Fall) insbesondere die Veränderung der Einkommensverhältnisse, das Fehlen von Sorgepflichten, die Kreditbelastung, der Gesundheitszustand, das Lebensalter und die Auswirkung der Kündigung auf die Bemessungsgrundlage der zu erwartenden Pension, aber auch die Höhe der Abfertigung zu berücksichtigen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1992-03-18 9 ObA 55/92 Veröff: SZ 65/43 = WBl 1992,232 = ZAS 1994/4 S 59 TE OGH 1993-09-08 9 ObA 146/93 Auch; Veröff: WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer) TE OGH 1998-10-21 9 ObA 261/98t Auch TE OGH 1999-06-16 9 ObA 145/99k nur: In die Untersuchung, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen. (T1) TE OGH 2000-11-08 9 ObA 197/00m nur T1; Beisatz: Hier: Neben der Veränderung der Einkommensverhältnisse sind das Fehlen von Sorgepflichten, die Möglichkeit der fruchtbringenden Veranlagung einer Abfertigung, der Anfall einer von der Beklagten für die Klägerin angesparten Lebensversicherung und eine Betriebspension zu berücksichtigen. (T2) TE OGH 2001-05-09 9 ObA 40/01z nur T1 TE OGH 2001-12-19 9 ObA 244/01z nur T1 TE OGH 2002-08-29 8 ObA 177/02s nur T1; Beisatz: Das soziale und familiäre Umfeld darf nicht nach einem einheitlichen Maßstab berücksichtigt werden, sondern es kommt vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. (T3) TE OGH 2002-09-19 8 ObA 25/02p nur T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall sind neben dem jugendlichen Alter des Klägers und der (in Erfüllung gegangenen) Prognose, dass es für ihn kein Problem sei, einen neuen Arbeitsplatz - wenngleich mit etwas geringerem Einkommen - zu erlangen, auch das Fehlen ins Gewicht fallender Schulden und von Sorgepflichten des Klägers zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 2003-04-23 9 ObA 223/02p nur T1 TE OGH 2004-01-23 8 ObA 127/03i nur T1 TE OGH 2004-06-09 9 ObA 26/04w nur T1; Beisatz: Es kommt stets auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. (T5) TE OGH 2005-09-30 9 ObA 8/05z nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2006-08-11 9 ObA 58/06d Beis wie T5 TE OGH 2007-04-18 8 ObA 12/07h Auch; Beisatz: Hier: Keine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen, weil der Kläger innerhalb von drei Monaten einen neuen Arbeitsplatz finden konnte und höchstens eine Nettoeinkommenseinbuße von 10 % hinnehmen musste. (T6) TE OGH 2008-04-10 9 ObA 61/07x nur T1 TE OGH 2008-10-14 8 ObA 62/08p Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2009-04-01 9 ObA 30/09s nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2009-07-30 8 ObA 41/09a Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei Untersuchung der Frage, ob die Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG wesentlich beeinträchtigt sind, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen, wobei auch Sorgepflichten, Kreditbelastungen, aber auch die Höhe der Abfertigung berücksichtigt werden. (T7)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei Untersuchung der Frage, ob die Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG wesentlich beeinträchtigt sind, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen, wobei auch Sorgepflichten, Kreditbelastungen, aber auch die Höhe der Abfertigung berücksichtigt werden. (T7) TE OGH 2009-08-04 9 ObA 93/08d Auch; Beis wie T5 TE OGH 2010-04-22 8 ObA 23/10f Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2010-11-04 8 ObA 74/10f Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2011-01-21 9 ObA 88/10x Vgl auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2011-04-26 8 ObA 24/11d Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2011-04-27 9 ObA 87/10z nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2011-10-25 9 ObA 15/11p nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2012-08-22 9 ObA 54/12z Auch; nur T1; Vgl auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T7; Beisatz: Ausdrücklich offenlassend, ob für die Bestreitung laufender monatlicher Aufwendungen der Kapitalbetrag der Abfertigung oder bloß mögliche Zinseinkünfte aus dessen Veranlagung heranzuziehen sind. (T8) TE OGH 2013-12-17 8 ObA 37/13v Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2015-01-29 9 ObA 133/14w Auch TE OGH 2015-07-30 8 ObA 46/15w Auch TE OGH 2015-11-26 9 ObA 116/15x Auch TE OGH 2016-03-18 9 ObA 24/16v Auch TE OGH 2016-05-24 8 ObA 34/16g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-04-27 8 ObA 29/16x Auch; Beisatz: Die Beurteilung kann letztlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. (T9) TE OGH 2016-09-27 8 ObA 44/16b Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2016-10-25 8 ObA 64/16v TE OGH 2016-08-17 8 ObA 71/15x Auch; Beis wie T9 TE OGH 2016-11-29 9 ObA 129/16k Auch; Beisatz: In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. (T10) TE OGH 2017-01-26 9 ObA 13/16a Auch; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2017-05-30 8 ObA 28/17a Auch; Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2018-08-28 8 ObA 50/18p Beis wie T3; Beis wie T9 TE OGH 2019-05-15 9 ObA 43/19t Vgl auch TE OGH 2022-08-31 9 ObA 88/22i Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 46/22f Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei einer Arbeitsplatzsuchdauer von fünf bis sieben Monaten und einer voraussichtlichen Nettoeinkommenseinbuße von etwa 15 %. (T11) TE OGH 2022-12-16 8 ObA 71/22g Vgl; Beisatz: Hier: Eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers kann sich auch daraus ergeben, dass er eine deutlich über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung in Kauf nehmen muss, um die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse weiter zu gewährleisten. (T12) TE OGH 2023-10-18 9 ObA 59/23a Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9 TE OGH 2024-01-11 8 ObA 81/23d vgl; Beisatz wie T10: Hier: Unter Berücksichtigung der festgestellten sozialen und familiären Lage keine wesentliche Beeinträchtigung bei Prognose, längstens innerhalb von 8 Monaten ab dem Beendigungszeitpunkt ein den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes Dienstverhältnis erlangen zu können, wenn auch mit einer Gehaltseinbuße von brutto bis zu 35 % (netto ca 30 %; Familieneinkommen ca 20 %). (T13) TE OGH 2024-10-23 9 ObA 73/24m vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051741
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