RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077526 Entscheidungsdatum18.03.1992 Geschäftszahl9ObS23/91; 9ObS15/93; 8ObS111/02k; 8ObS2/19f NormIESG §6 Abs1 RechtssatzBei der Frist des § 6 Abs 1 IESG handelt es sich nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. Die Bestimmung des § 33 Abs 3 AVG ist somit nicht anwendbar.Bei der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG handelt es sich nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. Die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, AVG ist somit nicht anwendbar. EntscheidungstexteTE OGH 1992-03-18 9 ObS 23/91 TE OGH 1993-03-17 9 ObS 15/93 nur: Bei der Frist des § 6 Abs 1 IESG handelt es sich nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. (T1) nur: Bei der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG handelt es sich nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. (T1) Beisatz: Deren Versäumung zieht den Verlust des Anspruches nach sich. (T2) Veröff: Wbl 1993,327 = SozArb 1994 H2,14 = RdW 1993,375 TE OGH 2002-09-19 8 ObS 111/02k Auch; Beisatz: Die neuerliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eröffnet dem Anspruchsberechtigten nicht die Möglichkeit, sich auf einen Anspruchserwerb nach § 1 Abs 1 IESG zu berufen, weil die ursprünglichen gesicherten Ansprüche durch Verfall untergegangen sind (so schon 9 ObS 15/93). (T3)Auch; Beisatz: Die neuerliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eröffnet dem Anspruchsberechtigten nicht die Möglichkeit, sich auf einen Anspruchserwerb nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG zu berufen, weil die ursprünglichen gesicherten Ansprüche durch Verfall untergegangen sind (so schon 9 ObS 15/93). (T3) Beisatz: Vertragliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber über einen auflösend bedingten Verzicht auf den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Anspruch können nicht dazu führen, dafür aus Anlass eines weiteren Insolvenzverfahrens eine neue Antragsfrist auszulösen. Zu Lasten des Fonds wäre dann überdies nicht eine Masseforderung mit bloßer Ausfallshaftung des Fonds gemäß § 3 b Z 4 IESG, sondern im Rahmen der weiteren Insolvenz eine Konkursforderung zu sichern. (T4)Beisatz: Vertragliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber über einen auflösend bedingten Verzicht auf den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Anspruch können nicht dazu führen, dafür aus Anlass eines weiteren Insolvenzverfahrens eine neue Antragsfrist auszulösen. Zu Lasten des Fonds wäre dann überdies nicht eine Masseforderung mit bloßer Ausfallshaftung des Fonds gemäß Paragraph 3, b Ziffer 4, IESG, sondern im Rahmen der weiteren Insolvenz eine Konkursforderung zu sichern. (T4) TE OGH 2019-09-24 8 ObS 2/19f nur: Bei der Frist des § 6 Abs 1 IESG handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. (T5)nur: Bei der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. (T5) Beisatz: Für den Eintritt der Rechtsfolgen des Fristversäumnisses kommt es nicht auf die Motive an, die zur Fristversäumnis geführt haben. (T6); Veröff: SZ 2019/92 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077526
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.