OGH Rechtssatz RS0047353 (7Ob505/92 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047353 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl7Ob505/92; 7Ob2031/96v; 6Ob97/05s; 4Ob146/08m; 2Ob74/10m; 6Ob134/12t; 1Ob179/12y; 3Ob42/14v; 10Ob56/16g; 3Ob82/25t NormABGB §140 Aa ABGB §1042 C5 RechtssatzErbringt die Mutter anstelle des unterhaltspflichtigen Vaters eine für das unterhaltsberechtigte Kind erforderliche Leistung ist bis zur doppelten Geltendmachung durch die Mutter neben dem Kind davon auszugehen, dass eine mit Wissen der Mutter erfolgte Geltendmachung des Anspruches durch das Kind im außstrVerf ihren Willen ausdrückt, den von ihr bezahlten Betrag dem Kind nur vorschussweise zur Verfügung stellen zu wollen.
EntscheidungstexteTE OGH 1992-03-19 7 Ob 505/92 TE OGH 1996-05-15 7 Ob 2031/96v Auch TE OGH 2005-06-23 6 Ob 97/05s TE OGH 2009-01-20 4 Ob 146/08m Vgl; Beisatz: Leistet der Dritte hingegen nicht in Erwartung des Ersatzes, so handelt es sich um einen bloßen Vorschuss, der den Unterhaltsschuldner nicht entlasten soll; der Anspruch des Berechtigten bleibt daher bestehen. (T1); Beisatz: Eine solche „Drittleistung" kann auch vom betreuenden Elternteil erbracht werden. (T2) TE OGH 2010-11-11 2 Ob 74/10m Auch TE OGH 2012-09-13 6 Ob 134/12t nur: Es ist davon auszugehen, dass eine mit Wissen der Mutter erfolgte Geltendmachung des Anspruches durch das Kind im außerstreitigen Verfahren ihren Willen ausdrückt, den von ihr bezahlten Betrag dem Kind nur vorschussweise zur Verfügung stellen zu wollen. (T3); Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu. (T4)nur: Es ist davon auszugehen, dass eine mit Wissen der Mutter erfolgte Geltendmachung des Anspruches durch das Kind im außerstreitigen Verfahren ihren Willen ausdrückt, den von ihr bezahlten Betrag dem Kind nur vorschussweise zur Verfügung stellen zu wollen. (T3); Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB steht dem Grunde nach zu. (T4) TE OGH 2012-10-11 1 Ob 179/12y Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-05-21 3 Ob 42/14v Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-11-11 10 Ob 56/16g Auch; nur T3 TE OGH 2025-10-28 3 Ob 82/25t vgl; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047353