Abs3;
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In aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gebotener Anwendung des § 509 Abs 3
auch auf das Rechtsmittelverfahren vor den Rekursgerichten muss den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen der Erhebungen oder Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. Falls sie nicht zur einer Vernehmung geladen werden, sind ihnen die Ergebnisse der Erhebungen zur Kenntnis zu bringen und ihnen eine Frist zur Stellungnahme zu setzen (SSV - NF 4/151; SSV - NF 3/77 = JBl 1990, 335).In aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gebotener Anwendung des Paragraph 509, Absatz 3,
auch auf das Rechtsmittelverfahren vor den Rekursgerichten muss den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen der Erhebungen oder Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. Falls sie nicht zur einer Vernehmung geladen werden, sind ihnen die Ergebnisse der Erhebungen zur Kenntnis zu bringen und ihnen eine Frist zur Stellungnahme zu setzen (SSV - NF 4/151; SSV - NF 3/77 = JBl 1990, 335). EntscheidungstexteTE OGH 1992-03-19 7 Ob 519/92 Veröff: RZ 1994/5 S 17 TE OGH 1992-09-03 7 Ob 597/92 TE OGH 1995-09-20 10 ObS 165/95 Auch TE OGH 1998-10-22 8 ObA 2344/96f Verstärkter Senat; nur: In aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gebotener Anwendung des § 509 Abs 3
auch auf das Rechtsmittelverfahren muss den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen der Erhebungen oder Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. (T1) Verstärkter Senat; nur: In aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gebotener Anwendung des Paragraph 509, Absatz 3,
auch auf das Rechtsmittelverfahren muss den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen der Erhebungen oder Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. (T1) Veröff: SZ 71/175 TE OGH 1999-08-05 1 Ob 190/99v TE OGH 2003-09-02 1 Ob 188/03h Vgl auch; Beisatz: Zurückstellung der Akten an das Erstgericht zur Durchführung notwendiger Erhebungen beziehungsweise Beweisaufnahmen zur behaupteten gesetzwidrigen Zustellung unter Zuziehung der Parteien. (T2) TE OGH 2005-12-19 2 Ob 257/05s TE OGH 2007-04-18 7 Ob 29/07a nur T1 TE OGH 2007-09-26 7 Ob 190/07b nur T1; Beisatz: Hier: Vorlage des Postaufgabescheins zur Darlegung der Rechtzeitigkeit einer Berufung. (T3) TE OGH 2010-08-24 2 Ob 133/10p Vgl; Beisatz: Hier: Erhebungen über den Zeitpunkt einer Telefaxeingabe bei Gericht. (T4) TE OGH 2013-12-17 4 Ob 69/13w Vgl auch; Beisatz: Hier: Erhebungen über die Besetzung des Berufungsgerichts. (T5) TE OGH 2014-06-17 10 ObS 17/14v Auch TE OGH 2019-09-23 9 Ob 55/19g TE OGH 2017-07-27 2 Ob 132/17a Auch TE OGH 2020-11-25 6 Ob 126/20b Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0041857
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.