RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086987 Entscheidungsdatum19.03.1992 Geschäftszahl12Os12/92 (12Os13/92); 14Os49/03 (14Os50/03); 11Os140/07h; 12Os123/11x (12Os124/11v, 12Os125/11s, 12Os126/11p, 12Os127/11k, 12Os128/11g, 12Os129/11d, 12Os130/11a, 12Os131/11y, 12Os132/11w); 12Os36/13f (12Os37/13b, 12Os38/13z); 12Os84/14s; 12Os127/16t; 11Os131/17z NormJGG 1988 §13 Abs1; StGB §31; StGB §40 RechtssatzDie Bedachtnahme auf ein der nun abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil setzt voraus, dass in diesem Urteil eine Strafe (gegebenenfalls auch nur gemäß § 40 StGB durch Bedachtnahme auf eine weiteres Vorurteil ohne Verhängung einer Zusatzstrafe) überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil jedoch, mit dem der Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehalten wurde, scheidet aus dem Anwendungsbereich der §§ 31, 40 StGB vorweg aus.Die Bedachtnahme auf ein der nun abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil setzt voraus, dass in diesem Urteil eine Strafe (gegebenenfalls auch nur gemäß Paragraph 40, StGB durch Bedachtnahme auf eine weiteres Vorurteil ohne Verhängung einer Zusatzstrafe) überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil jedoch, mit dem der Strafausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehalten wurde, scheidet aus dem Anwendungsbereich der Paragraphen 31, 40, StGB vorweg aus. EntscheidungstexteTE OGH 1992-03-19 12 Os 12/92 TE OGH 2003-04-23 14 Os 49/03 nur: Die Bedachtnahme auf ein der nun abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil setzt voraus, dass in diesem Urteil eine Strafe überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil, mit dem der Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehalten wurde, scheidet aus dem Anwendungsbereich der §§ 31, 40 StGB vorweg aus. (T1)nur: Die Bedachtnahme auf ein der nun abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil setzt voraus, dass in diesem Urteil eine Strafe überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil, mit dem der Strafausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehalten wurde, scheidet aus dem Anwendungsbereich der Paragraphen 31, 40, StGB vorweg aus. (T1) TE OGH 2008-01-29 11 Os 140/07h Vgl auch TE OGH 2011-10-18 12 Os 123/11x TE OGH 2013-04-11 12 Os 36/13f Auch TE OGH 2014-09-25 12 Os 84/14s Auch; Beisatz: Die Anwendung des § 31 StGB setzt voraus, dass im Bedachtnahmeurteil eine Strafe bemessen wurde. Aus diesem Grund kann auf ein Vorurteil, in dem ein Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) ausgesprochen wurde, nicht Bedacht genommen werden. (T2)Auch; Beisatz: Die Anwendung des Paragraph 31, StGB setzt voraus, dass im Bedachtnahmeurteil eine Strafe bemessen wurde. Aus diesem Grund kann auf ein Vorurteil, in dem ein Schuldspruch ohne Strafe (Paragraph 12, JGG) oder ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (Paragraph 13, JGG) ausgesprochen wurde, nicht Bedacht genommen werden. (T2) Beisatz: Sind die im ausländischen Urteil festgesetzten strafrechtlichen Sanktionen weder eine Geld‑ noch eine Freiheitsstrafe, bieten sie keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 31 StGB. (T3)Beisatz: Sind die im ausländischen Urteil festgesetzten strafrechtlichen Sanktionen weder eine Geld‑ noch eine Freiheitsstrafe, bieten sie keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Paragraph 31, StGB. (T3) TE OGH 2016-11-17 12 Os 127/16t Auch TE OGH 2017-12-12 11 Os 131/17z Vgl; Beisatz: §§ 31, 40 StGB beziehen sich nur auf die Strafe bei nachträglicher Verurteilung. In der Anordnung zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB kann daher nicht auf ein zeitlich vorangegangenes Urteil Bedacht genommen werden, in dem eine Strafe verhängt wurde. (T4)Vgl; Beisatz: Paragraphen 31, 40, StGB beziehen sich nur auf die Strafe bei nachträglicher Verurteilung. In der Anordnung zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB kann daher nicht auf ein zeitlich vorangegangenes Urteil Bedacht genommen werden, in dem eine Strafe verhängt wurde. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086987
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