RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060874 Entscheidungsdatum24.03.1992 Geschäftszahl5Ob35/92; 5Ob16/00i; 6Ob306/99i; 5Ob56/22d NormGBG §54 RechtssatzDie abhanden gekommene Ausfertigung kann nicht durch eine Zweitausfertigung ersetzt werden, sobald das Original der Ausfertigung nicht mehr der Verfügung des Grundbuchsgerichtes unterworfen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die erteilte Ausfertigung noch bei der Zustellabteilung, auf dem Postwege oder etwa infolge bei der Zustellung unterlaufener Fehler nicht in die richtigen Hände gelangt ist, weil sonst ein Mißbrauch nicht ausgeschlossen werden könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1992-03-24 5 Ob 35/92 Veröff: NZ 1992,277 (Hofmeister, 281) TE OGH 2000-02-15 5 Ob 16/00i Auch; Beisatz: Die durch § 88 GBG eröffnete Möglichkeit, ein Eintragungsgesuch rangwahrend bis zum Einlangen der Originalurkunden anzumerken, bezieht sich nicht auf den Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung nach § 53 GBG. (T1)Auch; Beisatz: Die durch Paragraph 88, GBG eröffnete Möglichkeit, ein Eintragungsgesuch rangwahrend bis zum Einlangen der Originalurkunden anzumerken, bezieht sich nicht auf den Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung nach Paragraph 53, GBG. (T1) TE OGH 2000-02-24 6 Ob 306/99i Vgl; Beisatz: Gemäß § 54 GBG darf von einem solchen Beschluss nur eine einzige Ausfertigung erteilt werden; diese ist, was § 56 Abs 1 GBG nochmals wiederholt und deshalb ausdrücklich die Vorlage der (einzigen) Beschlussausfertigung verlangt, mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen. Damit sollte sichergestellt werden, dass nur derjenige den angemerkten Rang ausnützen kann, der sich im körperlichen Besitz der Beschlussausfertigung befindet (vergleiche Hofmeister in der Anmerkung zu NZ 1992, 277/281), sich also damit dem Grundbuchsgericht gegenüber ausweisen kann. Dieser Legitimationseffekt ginge verloren, ließe man die Verwendung von Kopien zu. Die Ausnützung der Rangordnung könnte nicht auf dem Original vermerkt werden, sodass der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 45 GBG verfolgte Zweck, jede mißbräuchliche Mehrfachverwendung eines Rangordnungsbeschlusses auszuschließen, vereitelt wäre. (T2)Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 54, GBG darf von einem solchen Beschluss nur eine einzige Ausfertigung erteilt werden; diese ist, was Paragraph 56, Absatz eins, GBG nochmals wiederholt und deshalb ausdrücklich die Vorlage der (einzigen) Beschlussausfertigung verlangt, mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen. Damit sollte sichergestellt werden, dass nur derjenige den angemerkten Rang ausnützen kann, der sich im körperlichen Besitz der Beschlussausfertigung befindet (vergleiche Hofmeister in der Anmerkung zu NZ 1992, 277/281), sich also damit dem Grundbuchsgericht gegenüber ausweisen kann. Dieser Legitimationseffekt ginge verloren, ließe man die Verwendung von Kopien zu. Die Ausnützung der Rangordnung könnte nicht auf dem Original vermerkt werden, sodass der vom Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 45, GBG verfolgte Zweck, jede mißbräuchliche Mehrfachverwendung eines Rangordnungsbeschlusses auszuschließen, vereitelt wäre. (T2) TE OGH 2022-12-21 5 Ob 56/22d Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060874
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