OGH Rechtssatz RS0037371 (5Ob42/92)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037371 Entscheidungsdatum24.03.1992 Geschäftszahl5Ob42/92; 4Ob241/05b; 6Ob214/18s NormZPO §182 Abs1; ZPO §186 Abs2; ZPO §291; ZPO §319 RechtssatzDer Auftrag des Gerichtes an eine Prozesspartei, mittels Schriftsatzes die Höhe der ihr tatsächlich aufgelaufenen Baukosten sowie "die bestrittene bessere Ausstattung" (des Baues) und die hiefür getätigten Aufwendungen bekanntzugeben und aufzuschlüsseln, ist nicht als gemäß § 319 ZPO (§ 303 ZPO) nicht gesondert anfechtbare Anordnung einer Beweisaufnahme durch Urkundenvorlage anzusehen, er stellt sich vielmehr inhaltlich als Einwirkung des Gerichtes auf die Prozesspartei, das nach Ansicht des Gerichtes erhebliche Vorbringen in eine bestimmte Richtung zu ergänzen und die erforderlichen Aufklärungen zu geben, dar. Dieser Beschluss ist damit Ausfluss der dem Gericht - im Einzelrichterverfahren auch im Sinne des § 7 a JN dem Einzelrichter - gemäß § 182 Abs 1 ZPO obliegenden Verpflichtung zur materiellen Prozessleitung und daher gemäß § 186 Abs 2 ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar. (Zur Berechtigung des erstgerichtlichen Auftrages wurde nicht Stellung genommen).Der Auftrag des Gerichtes an eine Prozesspartei, mittels Schriftsatzes die Höhe der ihr tatsächlich aufgelaufenen Baukosten sowie "die bestrittene bessere Ausstattung" (des Baues) und die hiefür getätigten Aufwendungen bekanntzugeben und aufzuschlüsseln, ist nicht als gemäß Paragraph 319, ZPO (Paragraph 303, ZPO) nicht gesondert anfechtbare Anordnung einer Beweisaufnahme durch Urkundenvorlage anzusehen, er stellt sich vielmehr inhaltlich als Einwirkung des Gerichtes auf die Prozesspartei, das nach Ansicht des Gerichtes erhebliche Vorbringen in eine bestimmte Richtung zu ergänzen und die erforderlichen Aufklärungen zu geben, dar.
Dieser Beschluss ist damit Ausfluss der dem Gericht - im Einzelrichterverfahren auch im Sinne des Paragraph 7, a JN dem Einzelrichter - gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO obliegenden Verpflichtung zur materiellen Prozessleitung und daher gemäß Paragraph 186, Absatz 2, ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar. (Zur Berechtigung des erstgerichtlichen Auftrages wurde nicht Stellung genommen).
EntscheidungstexteTE OGH 1992-03-24 5 Ob 42/92 Veröff: EvBl 1992/167 S 699 TE OGH 2006-03-14 4 Ob 241/05b Auch; Beisatz: Hier: Mangelnde Aufschlüsselung des Schadenersatzbegehrens in entgangenen Gewinn und Rettungsaufwand. (T1) TE OGH 2018-11-21 6 Ob 214/18s Vgl auch; Beisatz: Eine vom Einzelrichter im Rahmen etwa des § 182 Abs 1 ZPO getroffene Verfügung ist durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar. Dies gilt auch für Verfügungen (Anordnungen) des Einzelrichters nach § 177 und § 184 ZPO, und zwar ohne dass es vorher des in § 186 Abs 1 ZPO genannten Widerspruchs der Partei bedurfte. (T2)Vgl auch; Beisatz: Eine vom Einzelrichter im Rahmen etwa des Paragraph 182, Absatz eins, ZPO getroffene Verfügung ist durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar. Dies gilt auch für Verfügungen (Anordnungen) des Einzelrichters nach Paragraph 177 und Paragraph 184, ZPO, und zwar ohne dass es vorher des in Paragraph 186, Absatz eins, ZPO genannten Widerspruchs der Partei bedurfte. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0037371