OGH Rechtssatz RS0011539 (5Ob87/91 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011539 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl5Ob87/91; 5Ob59/18i; 6Ob123/24t NormABGB §473 ABGB §479 RechtssatzKönnte eine Eigentumsbeschränkung als Grunddienstbarkeit begründet werden, so kann deren Inhalt bei Begründung einer irregulären Dienstbarkeit im Sinne des § 479 ABGB einem bestimmten Rechtssubjekt ohne Rücksicht auf dessen Eigenschaft, Eigentümer eines bestimmten Grundstückes zu sein, zustehen ( hier: Land Tirol ).Könnte eine Eigentumsbeschränkung als Grunddienstbarkeit begründet werden, so kann deren Inhalt bei Begründung einer irregulären Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 479, ABGB einem bestimmten Rechtssubjekt ohne Rücksicht auf dessen Eigenschaft, Eigentümer eines bestimmten Grundstückes zu sein, zustehen ( hier: Land Tirol ).
EntscheidungstexteTE OGH 1992-03-24 5 Ob 87/91 WOBl 1992,129 ( Call) = NZ 1992,276 ( Hofmeister, 281 ) TE OGH 2018-04-10 5 Ob 59/18i Vgl auch TE OGH 2025-07-03 6 Ob 123/24t vgl; Beisatz: Ist der Berechtigte einer Eigentumsbeschränkung, die als Grunddienstbarkeit begründet werden könnte, nicht der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks, sondern eine natürliche oder juristische Person, liegt ein Fall einer unregelmäßigen Servitut iSd § 479 ABGB vor. (T1)vgl; Beisatz: Ist der Berechtigte einer Eigentumsbeschränkung, die als Grunddienstbarkeit begründet werden könnte, nicht der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks, sondern eine natürliche oder juristische Person, liegt ein Fall einer unregelmäßigen Servitut iSd Paragraph 479, ABGB vor. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011539