RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.03.1992 Geschäftszahl2Ob9/92; 2Ob73/95; 2Ob2429/96m; 2Ob369/97x; 2Ob172/00h NormStVO §2 Z8; RechtssatzZur Frage, ob ein Radweg in beiden Fahrtrichtungen benützt werden darf. EntscheidungstexteTE OGH 1992/03/25 2 Ob 9/92 Veröff: SZ 65/47 = EvBl 1992/178 S 764 = ZVR 1992,327 TE OGH 1996/11/28 2 Ob 73/95 Vgl auch; Beisatz: Bei Vorhandensein nur eines Radwegs oder Gehweges und Radweges ist dieser für beide Fahrrichtungen zu benützen (hier: Radweg in der Breite von 1,2 m vorhanden; das Befahren ist in beiden Richtungen gestattet). Dem steht auch nicht entgegen, daß ein Gehweg und Radweg durch das Vorschriftszeichen nach § 62 Z 17 a lit b StVO lediglich in nördlicher Richtung gekennzeichnet ist. Aus diesem Zeichen läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß der Radweg nur in einer bestimmten Richtung befahren werden darf. (T1) Vgl auch; Beisatz: Bei Vorhandensein nur eines Radwegs oder Gehweges und Radweges ist dieser für beide Fahrrichtungen zu benützen (hier: Radweg in der Breite von 1,2 m vorhanden; das Befahren ist in beiden Richtungen gestattet). Dem steht auch nicht entgegen, daß ein Gehweg und Radweg durch das Vorschriftszeichen nach Paragraph 62, Ziffer 17, a Litera b, StVO lediglich in nördlicher Richtung gekennzeichnet ist. Aus diesem Zeichen läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß der Radweg nur in einer bestimmten Richtung befahren werden darf. (T1) TE OGH 1997/02/13 2 Ob 2429/96m Vgl TE OGH 1997/11/20 2 Ob 369/97x Vgl auch; Beisatz: Ist neben einer Einbahnstraße (hier: vierspurige Einfallstraße) nur ein gekennzeichneter Radweg (hier: 1,8 m breit) vorhanden, so kann dieser in beiden Fahrtrichtungen unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes befahren werden, auch wenn die Gebotszeichen nach § 52 Z 16 nur in einer Richtung (hier: in Einbahnrichtung) angebracht sind. (T2) Vgl auch; Beisatz: Ist neben einer Einbahnstraße (hier: vierspurige Einfallstraße) nur ein gekennzeichneter Radweg (hier: 1,8 m breit) vorhanden, so kann dieser in beiden Fahrtrichtungen unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes befahren werden, auch wenn die Gebotszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 16, nur in einer Richtung (hier: in Einbahnrichtung) angebracht sind. (T2) TE OGH 2000/06/29 2 Ob 172/00h Vgl; Beisatz: Jetzt: § 8a StVO idF 20. StVO-Novelle BGBl I 1998/92. (T3) Beisatz: Nur im Falle des Fehlens (oder der nicht verordnungsgemäßen Anordnung und Kundmachung oder fehlender Wahrnehmbarkeit von Richtungspfeilen darf ein Radweg in beiden Fahrtrichtungen befahren werden. Auch aus der Übergangsregelung des § 104 Abs 9 StVO ergibt sich keine Erlaubnis zum Befahren auch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung. (T4) Vgl; Beisatz: Jetzt: Paragraph 8 a, StVO in der Fassung 20. StVO-Novelle BGBl römisch eins 1998/92. (T3) Beisatz: Nur im Falle des Fehlens (oder der nicht verordnungsgemäßen Anordnung und Kundmachung oder fehlender Wahrnehmbarkeit von Richtungspfeilen darf ein Radweg in beiden Fahrtrichtungen befahren werden. Auch aus der Übergangsregelung des Paragraph 104, Absatz 9, StVO ergibt sich keine Erlaubnis zum Befahren auch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung. (T4) RechtssatznummerRS0073364
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