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{'item': '6Ob530/92; 7Ob596/94; 7Ob552/95; 1Ob2292/96g; 1Ob325/97v; 8Ob311/97m; 1Ob223/98w; 1Ob58/00m; 8Ob133/00t; 1Ob165/01y; 1Ob2/02d; 7Ob205/03b; 2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047503 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl6Ob530/92; 7Ob596/94; 7Ob552/95; 1Ob2292/96g; 1Ob325/97v; 8Ob311/97m; 1Ob223/98w; 1Ob58/00m; 8Ob133/00t; 1Ob165/01y; 1Ob2/02d; 7Ob205/03b; 2Ob208/06m; 1Ob81/10h; 10Ob67/10s; 8Ob33/11b; 9Ob5/13w; 6Ob80/13b; 4Ob101/13a; 1Ob65/16i; 9Ob29/17f; 7Ob210/17h; 6Ob76/18x; 7Ob61/24g; 4Ob138/25k NormABGB §140 Bc ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 RechtssatzDer mit einem Arbeitsplatzverlust verbundene Einkommensentfall löst auch bei verschuldetem Arbeitsplatzverlust nur die Obliegenheit aus, alle nach den konkreten persönlichen und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, wieder einen Arbeitsplatz mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten zu finden. Dass sich der Unterhaltspflichtige selbst in die Lage gebracht hat, einen neuen Arbeitsplatz finden zu müssen, ist solange unerheblich, als ihm nicht nachgewiesen werden kann, er hätte es auf den Verlust des Arbeitsplatzes deshalb angelegt gehabt, um seine Unterhaltspflichten nicht erfüllen zu müssen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-03-25 6 Ob 530/92 TE OGH 1994-08-31 7 Ob 596/94 TE OGH 1995-05-10 7 Ob 552/95 nur: Dass sich der Unterhaltspflichtige selbst in die Lage gebracht hat, einen neuen Arbeitsplatz finden zu müssen, ist solange unerheblich, als ihm nicht nachgewiesen werden kann, er hätte es auf den Verlust des Arbeitsplatzes deshalb angelegt gehabt, um seine Unterhaltspflichten nicht erfüllen zu müssen. (T1) TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2292/96g Auch TE OGH 1997-10-14 1 Ob 325/97v Auch; nur T1 TE OGH 1997-10-30 8 Ob 311/97m TE OGH 1999-04-27 1 Ob 223/98w Auch; Beisatz: Dazu reicht die bloße Meldung bei den zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehenden Stellen allein nicht aus, sondern es ist auch die Entfaltung von Eigeninitiative zur Erzielung eines entsprechenden Einkommens zu fordern. (T2) TE OGH 2000-03-28 1 Ob 58/00m Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Schuldner hat zu behaupten und zu beweisen, dass er das frühere Einkommen nicht mehr erzielen kann. Misslingt ihm dieser Beweis, so kann er dennoch nicht ohneweiteres auf sein früheres Einkommen angespannt werden, sondern es kommt dann auf seine konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt an. (T3) TE OGH 2000-09-07 8 Ob 133/00t Beis wie T2 TE OGH 2001-08-07 1 Ob 165/01y nur: Der mit einem Arbeitsplatzverlust verbundene Einkommensentfall löst auch bei verschuldetem Arbeitsplatzverlust nur die Obliegenheit aus, alle nach den konkreten persönlichen und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, wieder einen Arbeitsplatz mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten zu finden. (T4) Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2002-01-29 1 Ob 2/02d nur T4 TE OGH 2003-09-10 7 Ob 205/03b Auch TE OGH 2007-06-14 2 Ob 208/06m Auch; nur T4; Beis wie T2 TE OGH 2010-07-06 1 Ob 81/10h nur T4 TE OGH 2010-10-05 10 Ob 67/10s Auch; nur T4; Veröff: SZ 2010/122 TE OGH 2011-04-26 8 Ob 33/11b nur T4; Beis wie T2 TE OGH 2013-04-24 9 Ob 5/13w nur: Der mit einem Arbeitsplatzverlust verbundene Einkommensentfall löst die Obliegenheit aus, alle nach den konkreten persönlichen und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, wieder einen Arbeitsplatz mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten zu finden. (T5) Beisatz: Hier: Versuch der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einem der Ausbildung nicht entsprechenden Fachbereich. (T6) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 80/13b Vgl; Beisatz: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T7) TE OGH 2013-07-09 4 Ob 101/13a Beis wie T3 TE OGH 2016-04-28 1 Ob 65/16i Vgl; nur T5; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Langjährige Arbeitslosigkeit. Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T8) TE OGH 2017-05-24 9 Ob 29/17f Auch; nur T4 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 210/17h Auch TE OGH 2018-05-24 6 Ob 76/18x Auch TE OGH 2024-04-17 7 Ob 61/24g vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2026-01-28 4 Ob 138/25k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047503

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.