RIS Dokument GerichtAUSL EuGH Entscheidungsdatum26.03.1992 Geschäftszahl261/90; C-261/90 NormEuGVÜ Art5 Nr3; EuGVÜ Art16 Nr5; EuGVÜ Art24;
Art5
Nr3;
Art16
Nr5;
Art 24
;
Artikel 24,; Rechtssatz
EuGH 26.3.1992, C-261/90 Publikation: Sammlung der Rechtsprechung 1992, S I-2149 ZER 1993/71
- Eine Klage des nationalen Rechts wie die Gläubigeranfechtungsklage des französischen Rechts, deren Zweck es nicht ist, den Schuldner zum Ersatz des Schadens verurteilen zu lassen, den er dem Gläubiger durch eine zur Beeinträchtigung von dessen Rechten vorgenommene Verfügungshandlung verursacht hat, sondern dem Gläubiger gegenüber die Wirkungen der Verfügungshandlung seines Schuldners zu beseitigen, kann nicht als eine Klage angesehen werden, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten im Sinn von Art 5 Nr 3 EuGVÜ geltend gemacht wird. Eine derartige Klage fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.
- Eine Klage des nationalen Rechts wie die Gläubigeranfechtungsklage des französischen Rechts, deren Zweck es nicht ist, den Schuldner zum Ersatz des Schadens verurteilen zu lassen, den er dem Gläubiger durch eine zur Beeinträchtigung von dessen Rechten vorgenommene Verfügungshandlung verursacht hat, sondern dem Gläubiger gegenüber die Wirkungen der Verfügungshandlung seines Schuldners zu beseitigen, kann nicht als eine Klage angesehen werden, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten im Sinn von Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ geltend gemacht wird. Eine derartige Klage fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.
- Art 16 Nr 5 EuGVÜ begründet eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung aus einer gerichtlichen Entscheidung betrieben wird, für Verfahren, die sich aus der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen ergeben. Eine Klage wie die Gläubigeranfechtungsklage, mit der der Gläubiger begehrt, daß die Verfügungshandlung, mit der der Schuldner die Rechte des Gläubigers beeinträchtigen wollte, diesem gegenüber rückgängig gemacht wird, und die somit dem Schutz des Zugriffs eines Gläubigers im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung aus dem Schuldverhältnis dient, ist nicht auf die Entscheidung in einem derartigen Verfahren gerichtet und fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich von Art 16 Nr 5 EuGVÜ.
- Artikel 16, Nr 5 EuGVÜ begründet eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung aus einer gerichtlichen Entscheidung betrieben wird, für Verfahren, die sich aus der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen ergeben. Eine Klage wie die Gläubigeranfechtungsklage, mit der der Gläubiger begehrt, daß die Verfügungshandlung, mit der der Schuldner die Rechte des Gläubigers beeinträchtigen wollte, diesem gegenüber rückgängig gemacht wird, und die somit dem Schutz des Zugriffs eines Gläubigers im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung aus dem Schuldverhältnis dient, ist nicht auf die Entscheidung in einem derartigen Verfahren gerichtet und fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 16, Nr 5 EuGVÜ.
- Unter einstweiligen Maßnahmen, einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, im Sinn von Art 24 EuGVÜ sind Maßnahmen zu verstehen, die auf in seinen Anwendungsbereich fallenden Rechtsgebieten ergehen und eine Sach- oder Rechtslage erhalten sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird.
- Unter einstweiligen Maßnahmen, einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, im Sinn von Artikel 24, EuGVÜ sind Maßnahmen zu verstehen, die auf in seinen Anwendungsbereich fallenden Rechtsgebieten ergehen und eine Sach- oder Rechtslage erhalten sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird. Eine Klage wie die Gläubigeranfechtungsklage, die es zwar ermöglicht, den Zugriff des Gläubigers zu schützen, indem sie eine absichtliche Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners verhindert, jedoch darauf gerichtet ist, daß die Rechtslage bezüglich des Vermögens des Schuldners und des Begünstigten der Verfügungshandlung des Schuldners verändert wird, kann nicht als eine derartige Maßnahme angesehen werden. Mario Reichert, Hans-Heinz Reichert, Ingeborg Kockler gegen Dresdner Bank AG (Deutschland). Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt von der Cour d'Appel Aix-en-Provence (Frankreich)