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OGH Rechtssatz RS0013378 (1Ob547/92)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013378 Entscheidungsdatum01.04.1992 Geschäftszahl1Ob547/92; 8Ob157/99t; 1Ob47/00v; 7Ob116/14f; 6Ob208/13a; 10Ob32/17d NormABGB §294 F; ABGB §297 A; ABGB §414 ff; ABGB §1165 F RechtssatzWird ein vom Unternehmer angeliefertes und verarbeitetes Material durch die Werkleistung mit der Hauptsache - hier mit dem Haus, in dem es zu installieren war - derart eng verbunden, daß es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte, so wird dieses Material zum unselbständigen und damit sonderrechtsunfähigen Bestandteil der Hauptsache.

EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-01 1 Ob 547/92 Veröff: EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269 TE OGH 1999-12-22 8 Ob 157/99t Veröff: SZ 72/211 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 47/00v Vgl; Beisatz: Die Verrohrung der Hauswasserleitung ist als unselbständiger Bestandteil einer Liegenschaft nicht sonderrechtsfähig. (T1); Veröff: SZ 73/57 TE OGH 2014-07-09 7 Ob 116/14f Auch; Beisatz: Unabhängig davon, ob im Zweifel ein Kaufvertrag (§ 1166 ABGB) oder ein Werkvertrag vorliegt, besteht die Verpflichtung des Installateurs, dem Vertragspartner das Eigentum an den eingebauten Sachen zu verschaffen. (T2)Auch; Beisatz: Unabhängig davon, ob im Zweifel ein Kaufvertrag (Paragraph 1166, ABGB) oder ein Werkvertrag vorliegt, besteht die Verpflichtung des Installateurs, dem Vertragspartner das Eigentum an den eingebauten Sachen zu verschaffen. (T2) Beisatz: In diesem Fall bedarf es bei der Ablieferung einer Eigentumsübertragung, sofern das vom Installateur angelieferte und verarbeitete Material mit der Hauptsache ‑ hier den Wohnungen, in denen es installiert wurde ‑ nicht derart eng verbunden wird, dass es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte. Nur in letzterem Fall wird das Material zum unselbständigen und damit nicht sonderrechtsfähigen Bestandteil der Hauptsache und wächst auf diese Weise dem Eigentümer der Sache zu. (T3) TE OGH 2014-10-09 6 Ob 208/13a Auch TE OGH 2017-11-14 10 Ob 32/17d Vgl; Beisatz: Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die Möglichkeit der wirtschaftlichen Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. (T4) Beisatz: Entscheidend ist im Einzelfall die Verkehrsauffassung. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013378

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.