OGH Rechtssatz RS0076477 (4Ob13/92 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076477 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl4Ob13/92; 4Ob221/07i; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob37/22b; 4Ob97/24d; 4Ob166/25b NormUrhG §5 Abs2 ZPO 3502 Abs1 HIII3 RechtssatzDie Feststellung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist im Einzelfall mitunter schwierig. Es ist daher angezeigt, zunächst zu klären, durch welche Merkmale der ästhetische Gesamteindruck des benützten Originals bestimmt wird und ob diese schützbar sind; stimmen diese Merkmale überein, dann ist davon auszugehen, dass die Nachschöpfung in den geschützten Bereich des Originals eingegriffen hat, richtet doch der Verkehr sein Augenmerk in der Regel mehr auf die Übereinstimmungen als auf die abweichenden Merkmale.
EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-07 4 Ob 13/92 Veröff: SZ 65/49 = MR 1992,238 (Walter) = ÖBl 1992,75 = GRURInt 1993,176 TE OGH 2008-01-22 4 Ob 221/07i TE OGH 2008-03-11 4 Ob 170/07i nur: Die Feststellung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist im Einzelfall mitunter schwierig. Es ist daher angezeigt, zunächst zu klären, durch welche Merkmale der ästhetische Gesamteindruck des benützten Originals bestimmt wird und ob diese schützbar sind. (T1) Veröff: SZ 2008/31 TE OGH 2008-07-08 4 Ob 102/08s nur T1 TE OGH 2022-05-24 4 Ob 37/22b TE OGH 2024-08-27 4 Ob 97/24d TE OGH 2026-02-20 4 Ob 166/25b nur: Die Feststellung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist im Einzelfall mitunter schwierig. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076477