RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077767 Entscheidungsdatum18.02.2021 Geschäftszahl4Ob14/92; 4Ob89/92; 4Ob100/92; 4Ob112/92; 4Ob75/94; 4Ob100/94; 4Ob39/94; 4Ob94/94; 4Ob131/94; 4Ob141/94; 4Ob26/95 (4Ob27/95); 4Ob1069/95; 4Ob2286/96x; 4Ob2247/96m; 4Ob2382/96i; 4Ob184/97f; 4Ob316/98v; 4Ob142/99g; 4Ob326/98i; 4Ob162/01d; 6Ob249/01p; 6Ob38/03m; 4Ob165/03y; 6Ob211/05f; 4Ob172/06g; 4Ob169/07t; 4Ob155/09m; 4Ob132/09d; 4Ob166/10f; 4Ob3/11m; 6Ob6/19d; 6Ob52/20w NormUrhG §78 RechtssatzBei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein. Wurde dieses Interesse vom beklagten Eingreifenden nicht behauptet, hat eine Interessenabwägung zur Rechtswidrigkeit des Eingriffes nicht stattzufinden. EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-07 4 Ob 14/92 Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87 TE OGH 1992-11-10 4 Ob 89/92 TE OGH 1992-11-10 4 Ob 100/92 nur: Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. (T1) Veröff: ÖBl 1993,36 = MR 1993,59 TE OGH 1992-12-15 4 Ob 112/92 nur T1; Veröff: MR 1993,61 (Walter) = ÖBl 1993,36 TE OGH, AUSL EGMR, AUSL EKMR 1994-06-28 4 Ob 75/94 Auch; nur T1; Beisatz: Steht der Abgebildete nicht im öffentlichen Leben, wird durch die Bildveröffentlichung die Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen. Ist jedoch die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung selbst in aller Regel nicht beeinträchtigt. (T2) Veröff: SZ 67/114 TE OGH, AUSL EGMR 1994-09-19 4 Ob 100/94 nur T1 TE OGH 1994-09-19 4 Ob 39/94 TE OGH 1994-11-08 4 Ob 94/94 Beisatz: Die lästige Witwe. (T3) TE OGH 1994-11-08 4 Ob 131/94 Beisatz: Hier: Ehefrau eines verdächtigen Briefbomben-Attentäters. (T4) TE OGH 1995-01-17 4 Ob 141/94 Beis wie T2 TE OGH 1995-04-25 4 Ob 26/95 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1995-09-19 4 Ob 1069/95 TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2286/96x Auch; nur T1; nur: In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein. (T5) Beisatz: Auch bei im öffentlichen Leben stehenden Personen, die zwar der Öffentlichkeit namentlich oder nach ihrer Funktion bekannt sind, deren Aussehen jedoch nur ein beschränkter Teil der hiefür interessierten Öffentlichkeit kennt, ist der mit der Bildnisveröffentlichung zusammenhängende Text zu berücksichtigen. (T6) TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2247/96m Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1997-01-28 4 Ob 2382/96i nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1997-09-23 4 Ob 184/97f Vgl auch; Veröff: SZ 70/183 TE OGH 1998-12-15 4 Ob 316/98v Auch; nur T1; nur T5; Beis wie T6 TE OGH 1999-06-01 4 Ob 142/99g Auch; nur: Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein. (T7); Veröff: SZ 72/97 TE OGH 1999-07-13 4 Ob 326/98i Auch; nur T7 TE OGH 2001-07-10 4 Ob 162/01d Vgl auch; Beisatz: Ist der Abgebildete eines Vergehens verdächtig, so verletzt die identifizierende Berichterstattung jedenfalls schutzwürdige Interessen des Betroffenen. Diese Interessen sind regelmäßig höher zu bewerten als die Informationsinteressen der Medien. (T8) TE OGH, AUSL EGMR 2001-12-20 6 Ob 249/01p Vgl auch; Beisatz: Die Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt zu Gunsten des Mediums aus. (T9) Beisatz: Hier: Fernsehsendung über den Verdacht eines Behandlungsfehlers eines Schönheitschirurgen. (T10); Veröff: SZ 74/204 TE OGH 2003-03-20 6 Ob 38/03m Auch; Beis wie T6 TE OGH 2003-09-23 4 Ob 165/03y Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-12-15 6 Ob 211/05f Beisatz: Das Interesse an der Verbreitung des Bildes kann nur dann überwiegen, wenn das Bild einen besonderen Nachrichtenwert hat-etwa die Warnung vor einem flüchtigen Straftäter. (T11); Beisatz: Hier: Für den Verlust des Anspruchs auf Anonymität müssen besonders gewichtige Umstände sprechen, die nicht in ausreichendem Maß gegeben sind. (T12) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 172/06g Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Veröffentlichung der Mitautorin einer Biografie eines bekannten Sängers im Zusammenhang mit der unrichtigen Behauptung, sie sei der Scheidungsgrund des Sängers und erwarte ein Kind von ihm - kein hoher Nachrichtenwert. (T13) TE OGH 2007-10-02 4 Ob 169/07t Auch TE OGH 2009-09-29 4 Ob 155/09m Vgl auch; Beisatz: Hier sind die Interessen der Abgebildeten daran, durch die Verbreitung ihres Bildnisses nicht bloßgestellt oder entwürdigend oder herabsetzend dargestellt zu werden gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters abzuwiegen. (T14) TE OGH 2009-10-20 4 Ob 132/09d Auch; nur T7; Beisatz: Die nach § 78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt jedoch nach der jüngeren Rechtsprechung - soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt - bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. (T15)Auch; nur T7; Beisatz: Die nach Paragraph 78, UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt jedoch nach der jüngeren Rechtsprechung - soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt - bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. (T15) TE OGH 2010-11-09 4 Ob 166/10f Vgl auch; Beis wie T15 TE OGH 2011-04-12 4 Ob 3/11m Vgl; Beisatz: Eine Verletzung des § 77 UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, welches von diesem zu behaupten und zu beweisen ist (hier nur bei einzelnen Textpassagen bejaht). (T16); Veröff: SZ 2011/47Vgl; Beisatz: Eine Verletzung des Paragraph 77, UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, welches von diesem zu behaupten und zu beweisen ist (hier nur bei einzelnen Textpassagen bejaht). (T16); Veröff: SZ 2011/47 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 6/19d Auch; nur T1; Veröff: SZ 2019/59 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 52/20w Vgl;Beisatz: Allgemein gilt im Rahmen der nach § 78 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung: Der Persönlichkeitsschutz darf die Presse- und Informationsfreiheit einerseits nicht über Gebühr einschränken, andererseits darf der Schutz der ohnehin leicht verletzbaren Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten – insbesondere wenn er erst durch die Bildberichterstattung einer breiten Öffentlichkeit individuell optisch bekannt wird – nicht leichtfertig preisgegeben oder gar Leib und Leben des Abgebildeten ohne Not gefährdet werden. (T17)Vgl;Beisatz: Allgemein gilt im Rahmen der nach Paragraph 78, UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung: Der Persönlichkeitsschutz darf die Presse- und Informationsfreiheit einerseits nicht über Gebühr einschränken, andererseits darf der Schutz der ohnehin leicht verletzbaren Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten – insbesondere wenn er erst durch die Bildberichterstattung einer breiten Öffentlichkeit individuell optisch bekannt wird – nicht leichtfertig preisgegeben oder gar Leib und Leben des Abgebildeten ohne Not gefährdet werden. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077767
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.