RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078074 Entscheidungsdatum10.05.2011 Geschäftszahl4Ob14/92; 4Ob89/92; 4Ob100/92; 4Ob75/94; 4Ob100/94; 4Ob39/94; 4Ob141/94; 4Ob26/95 (4Ob27/95); 4Ob1069/95; 4Ob2059/96i; 4Ob2099/96x; 4Ob2247/96m; 4Ob165/97m; 4Ob2382/96i; 6Ob386/97a; 4Ob250/99i; 4Ob165/03y; 4Ob177/06t; 4Ob174/10g NormUrhG §78 RechtssatzWenn es auch richtig ist, daß der Bekanntheitsgrad einer Person bei Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, nicht außer Betracht bleiben kann, so ergibt sich daraus aber noch keineswegs zwingend, daß dabei nicht auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-07 4 Ob 14/92 Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87 TE OGH 1992-11-10 4 Ob 89/92 TE OGH 1992-11-10 4 Ob 100/92 Veröff: ÖBl 1993,36 = MR 1993,59 TE OGH, AUSL EGMR, AUSL EKMR 1994-06-28 4 Ob 75/94 nur: Daß der Bekanntheitsgrad einer Person bei Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, nicht außer Betracht bleiben kann. (T1) Veröff: SZ 67/114 TE OGH, AUSL EGMR 1994-09-19 4 Ob 100/94 nur T1 TE OGH 1994-09-19 4 Ob 39/94 TE OGH 1995-01-17 4 Ob 141/94 TE OGH 1995-04-25 4 Ob 26/95 nur T1 TE OGH 1995-09-19 4 Ob 1069/95 TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2059/96i Vgl auch; Beisatz: Ist die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung in aller Regel nicht beeinträchtigt. Anderes gilt aber ua dann, wenn das Bild einer allgemein bekannten Person den Abgebildeten im Zusammenhang mit dem Begleittext mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen er nichts zu tun hatte. (T2) TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2099/96x Beisatz: Ist die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung als solche in der Regel nicht beeinträchtigt. (T3) TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2247/96m Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch bei der Veröffentlichung von Bildern allgemein bekannter Personen ist der Zusammenhang, in dem das Bild veröffentlicht wird, und damit auch der Begleittext zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 1997-05-27 4 Ob 165/97m Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1997-01-28 4 Ob 2382/96i nur T1 TE OGH 1998-01-15 6 Ob 386/97a TE OGH 1999-10-19 4 Ob 250/99i Auch; nur T1 TE OGH 2003-09-23 4 Ob 165/03y Beisatz: Durch die Beigabe eines Bildes kann ein für den Abgebildeten abträglicher Text noch verschärft und eine „Prangerwirkung" erzielt werden. (T5); Beis wie T3 TE OGH 2006-09-28 4 Ob 177/06t Beis wie T5 TE OGH 2011-05-10 4 Ob 174/10g Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Dies gilt genauso bei Personen, die durch die Berichterstattung nur vorübergehend in den Blickwinkel der Öffentlichkeit geraten sind. (T6); Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078074
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