RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076203 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl4Ob36/92; 4Ob53/92; 4Ob1063/92; 4Ob106/92; 4Ob16/94; 4Ob1131/94; 4Ob1060/95; 4Ob2085/96p; 4Ob162/08i; 4Ob166/25b NormUrhG §3 Abs1 RechtssatzEntscheidend für das Vorliegen eines Werkes der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) kann zunächst nur sein, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist, dass es also mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist, ohne Rücksicht darauf, ob es auch einen praktischen Gebrauchswert hat.Entscheidend für das Vorliegen eines Werkes der bildenden Künste (Paragraph 3, Absatz eins, UrhG) kann zunächst nur sein, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist, dass es also mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist, ohne Rücksicht darauf, ob es auch einen praktischen Gebrauchswert hat. EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-07 4 Ob 36/92 Veröff: SZ 65/51 = EvBl 1993/36 S 170 = WBl 1992,340 = GRURInt 1994,565 = ÖBl 1992,81 = MR 1992,199 (Walter) TE OGH 1992-06-16 4 Ob 53/92 Beisatz: Klagenfurt - "Lindwurm". (T1) Veröff: MR 1992,201 TE OGH 1992-09-29 4 Ob 1063/92 Beisatz: Die Ansicht, dass "Teufelswürstel" auf Grund ihrer "Dürre" und Einzigartigkeit unter den kaltgeräucherten Würsteln - ebenso wie Bauwerke - Werke der bildenden Kunst seien, kann nur als abwegig bezeichnet werden. (T2) TE OGH 1993-02-23 4 Ob 106/92 nur: Entscheidend für das Vorliegen eines Werkes der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) kann zunächst nur sein, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist. (T3) Veröff: MR 1993,72nur: Entscheidend für das Vorliegen eines Werkes der bildenden Künste (Paragraph 3, Absatz eins, UrhG) kann zunächst nur sein, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist. (T3) Veröff: MR 1993,72 TE OGH 1994-03-08 4 Ob 16/94 nur T3 TE OGH 1994-12-06 4 Ob 1131/94 nur T3; nur: Dass es also mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist. (T4); Beisatz: Dies gilt auch bei naturalistischen Zeichnungen (etwa von Gebrauchsgegenständen). Auch relativ einfache Gestaltungen und stilisierte Darstellungen bekannter Formen können dem Urheberrechtsschutz zugänglich sein. (T5) TE OGH 1995-09-19 4 Ob 1060/95 nur T3 TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2085/96p Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T6) TE OGH 2008-10-14 4 Ob 162/08i Vgl auch; Beisatz: Da der urheberrechtliche Werkbegriff objektiv konzipiert ist, spielt für die Schutzfähigkeit eines Werks keine Rolle, ob es in Museen ausgestellt, von Publikum und Kunsthandel als Kunst anerkannt, von Kunstsachverständigen als Kunst bewertet oder von einem Künstler geschaffen worden ist. (T7); Beisatz: Hier: Schokoladeschuh, Werkcharakter verneint. (T8); Veröff: SZ 2008/147 TE OGH 2026-02-20 4 Ob 166/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076203
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.