RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086442 Entscheidungsdatum07.04.1992 Geschäftszahl10ObS67/92; 10ObS152/92; 10ObS11/94; 10ObS248/94; 10ObS161/95; 10ObS179/97i; 10ObS15/98y; 10ObS50/99x; 10ObS53/99p; 10ObS215/00s; 10ObS324/00w; 10ObS174/01p; 10ObS208/02i; 10ObS266/02v; 10ObS153/04d; 10ObS43/08h; 10ObS45/08b; 10ObS6/09v; 10ObS63/10b; 10ObS8/11s; 10ObS73/12a; 10ObS65/14b; 10ObS69/19y NormASVG §203 RechtssatzEin Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Allfällige künftige Schäden dieser Art, zB der Verlust von Aufstiegsmöglichkeiten sind dabei unbeachtlich. EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-07 10 ObS 67/92 Veröff: SSV - NF 6/44 TE OGH 1992-07-07 10 ObS 152/92 TE OGH 1994-02-15 10 ObS 11/94 TE OGH 1995-03-14 10 ObS 248/94 TE OGH 1995-09-20 10 ObS 161/95 nur: Ein Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. (T1) TE OGH 1997-07-08 10 ObS 179/97i Auch; nur T1 TE OGH 1998-01-27 10 ObS 15/98y nur T1 TE OGH 1999-03-30 10 ObS 50/99x Vgl auch TE OGH 1999-03-30 10 ObS 53/99p nur T1 TE OGH 2000-09-05 10 ObS 215/00s Auch TE OGH 2000-12-19 10 ObS 324/00w Vgl auch; Beisatz: Die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu finden, stellen aufgrund der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise kein geeignetes Kriterium für die Annahme eines Härtefalles dar. (T2); Beisatz: Die Tatsache, dass ein Verletzter vor dem schädigenden Ereignis einen über dem Durchschnitt liegenden Verdienst erzielte, bildet ebenso wie ganz allgemein der Umstand, dass der Versicherte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit einen Einkommensentfall erleidet, für sich allein noch keine Grundlage für die Annahme eines Härtefalles. (T3) TE OGH 2001-07-10 10 ObS 174/01p Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Darlegung der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland. (T4) TE OGH 2002-08-27 10 ObS 208/02i Vgl auch; Beisatz: Nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, etwa einer spezialisierten Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch gar nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden. (T5); Beis wie T2 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 266/02v Auch; nur T1 TE OGH 2004-10-12 10 ObS 153/04d nur T1 TE OGH 2008-05-06 10 ObS 43/08h nur T1; Beisatz: Nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, etwa einer spezialisierten Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch gar nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden. (T6); Beisatz: Nicht einmal die Unmöglichkeit, aufgrund der Unfallfolgen den bisherigen Beruf weiter ausüben zu können, stellt daher für sich einen Härtefall dar. (T7) TE OGH 2008-05-27 10 ObS 45/08b Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2009-02-24 10 ObS 6/09v nur T1; Beisatz: Hier: Profi-Schirennläufer. (T8) TE OGH 2010-06-01 10 ObS 63/10b nur T1; Beisatz: Die in Form einer Versehrtenrente zu gewährende Entschädigung soll nicht den tatsächlichen Mindestverdienst ausgleichen, sondern ist nach dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Arbeitsunfall zu bemessen ist. Dementsprechend können auch die individuellen Verhältnisse wie die konkrete Einkommenssituation des Verletzten grundsätzlich nicht zur Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen der Härtefallregelung führen. (T9); Beisatz: Hier: Koloratur‑Sopranistin. (T10) TE OGH 2011-03-29 10 ObS 8/11s Vgl auch; Veröff: SZ 2011/38 TE OGH 2012-06-26 10 ObS 73/12a Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Insgesamt ist der Maßstab der Rechtsprechung streng und macht die Anwendung der Härteklausel zu einer Ausnahme. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur das Vorliegen einer besonderen Härte stets verneint. (T11) TE OGH 2014-06-17 10 ObS 65/14b Auch; nur T1 TE OGH 2019-06-25 10 ObS 69/19y Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ungelernter Bauhilfsarbeiter. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086442
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