RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053996 Entscheidungsdatum07.04.1992 Geschäftszahl10ObS342/91; 10ObS104/92; 10ObS23/02h; 10ObS125/02h; 10ObS206/03x; 10ObS150/04p; 10ObS28/06z; 9ObA131/06i; 2Ob11/10x; 8ObA21/10m; 2Ob107/12t; 7Ob45/21z; 10ObS132/21s NormZPO §502 Abs1; B-VG Art140 Abs4; B-VG Art140 Abs7 RechtssatzDer Grundsatz, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls das Gesetz weiterhin anzuwenden ist, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht, gilt auch für Erkenntnisse, in denen der VfGH gemäß Art 140 Abs 4 B-VG ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war.Der Grundsatz, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls das Gesetz weiterhin anzuwenden ist, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht, gilt auch für Erkenntnisse, in denen der VfGH gemäß Artikel 140, Absatz 4, B-VG ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war. EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-07 10 ObS 342/91 TE OGH 1992-05-26 10 ObS 104/92 Veröff: SSV-NF 6/62 TE OGH 2002-03-19 10 ObS 23/02h Vgl auch; Beisatz: Ein verwirklichter Tatbestand liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Sachverhalt (die Lebenswirklichkeit) den in einer gesetzlichen Vorschrift abstrakt umschriebenen Lebensverhältnissen (dem Tatbestand) entspricht (vgl VwGH
- 2000, Zl 2000/070089;
- 1992, Zl 92/09/0298 jeweils mwN ua); insbesondere dann, wenn die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtsvorschrift durch einen unveränderbaren Tatbestand gekennzeichnet ist, das heißt wenn ein Sachverhalt, der unveränderbar ist, verwirklicht wurde, auf den der Tatbestand einer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Rechtsvorschrift sich bezieht (vgl VwGH
- 1995, Zl 94/07/0119 mwN). (T1); Veröff: SZ 2002/37Vgl auch; Beisatz: Ein verwirklichter Tatbestand liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Sachverhalt (die Lebenswirklichkeit) den in einer gesetzlichen Vorschrift abstrakt umschriebenen Lebensverhältnissen (dem Tatbestand) entspricht vergleiche VwGH
- 2000, Zl 2000/070089;
- 1992, Zl 92/09/0298 jeweils mwN ua); insbesondere dann, wenn die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtsvorschrift durch einen unveränderbaren Tatbestand gekennzeichnet ist, das heißt wenn ein Sachverhalt, der unveränderbar ist, verwirklicht wurde, auf den der Tatbestand einer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Rechtsvorschrift sich bezieht vergleiche VwGH
- 1995, Zl 94/07/0119 mwN). (T1); Veröff: SZ 2002/37 TE OGH 2002-04-16 10 ObS 125/02h Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-09-02 10 ObS 206/03x Vgl auch; Beisatz: Soweit ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz weiterhin anzuwenden ist, ist eine neuerliche Überprüfung dieses Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen; ein Feststellungsantrag gemäß Art 140 Abs 4 B-VG ist diesfalls unzulässig; daher liegt auch keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor. (T2)Vgl auch; Beisatz: Soweit ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz weiterhin anzuwenden ist, ist eine neuerliche Überprüfung dieses Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen; ein Feststellungsantrag gemäß Artikel 140, Absatz 4, B-VG ist diesfalls unzulässig; daher liegt auch keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor. (T2) TE OGH 2004-10-12 10 ObS 150/04p Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-10-03 10 ObS 28/06z Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein verwirklichter Tatbestand liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Sachverhalt (die Lebenswirklichkeit) den in einer gesetzlichen Vorschrift abstrakt umschriebenen Lebensverhältnissen (dem Tatbestand) entspricht. (T3) TE OGH 2007-05-09 9 ObA 131/06i Beisatz: Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ist das Gesetz weiter anzuwenden. Dies muss trotz des Umstandes, dass im Gesetz nur das aufhebende Erkenntnis erwähnt wird, auch für Erkenntnisse gelten, in denen der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 4 B-VG ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, weil ein Grund für die unterschiedliche Behandlung solcher Erkenntnisse nicht zu finden ist. (T4)Beisatz: Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ist das Gesetz weiter anzuwenden. Dies muss trotz des Umstandes, dass im Gesetz nur das aufhebende Erkenntnis erwähnt wird, auch für Erkenntnisse gelten, in denen der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz 4, B-VG ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, weil ein Grund für die unterschiedliche Behandlung solcher Erkenntnisse nicht zu finden ist. (T4) TE OGH 2010-11-11 2 Ob 11/10x Auch; Veröff: SZ 2010/142 TE OGH 2011-02-22 8 ObA 21/10m Vgl auch; Beis ausdrücklich gegenteilig zu T4 TE OGH 2013-03-14 2 Ob 107/12t Auch Beis wie T2 TE OGH 2021-06-30 7 Ob 45/21z Beis wie T2; Beisatz: Hier § 7 Abs 1a EpiG – Frage der Zuständigkeit der Bezirksgerichte, wenn die Quarantäne bloß durch Verordnung angeordnet wird. (T5)Beis wie T2; Beisatz: Hier Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG – Frage der Zuständigkeit der Bezirksgerichte, wenn die Quarantäne bloß durch Verordnung angeordnet wird. (T5) TE OGH 2021-09-13 10 ObS 132/21s Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053996