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{'item': '10ObS342/91; 10ObS2471/96x; 10ObS330/98x; 10ObS177/99y; 10ObS79/16i; 10ObS80/16m; 10ObS73/22s; 10ObS71/25a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083793 Entscheidungsdatum09.12.2025 Geschäftszahl10ObS342/91; 10ObS2471/96x; 10ObS330/98x; 10ObS177/99y; 10ObS79/16i; 10ObS80/16m; 10ObS73/22s; 10ObS71/25a NormASVG §5 Abs2 ASVG idF 40.ASVGNov BGBl 1984/484 §94 Abs1ASVG in der Fassung 40.ASVGNov BGBl 1984/484 §94 Abs1 ASVG idF 40.ASVGNov BGBl 1986/111 §94 Abs1ASVG in der Fassung 40.ASVGNov BGBl 1986/111 §94 Abs1 ASVG §253b Abs1 Z4 ASVG §539a Abs3 RechtssatzEntfaltet ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter einer Kapitalhandelsgesellschaft ist, ohne Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für die Gesellschaft, ist es nicht sachgerecht, rein formal zwischen dem Einkommen als Geschäftsführer und jenem als Gesellschafter zu unterscheiden. Wenn das Einkommen als Geschäftsführer in auffallendem Missverhältnis zum Umfang der entfalteten Tätigkeit steht und der Kapitaleinsatz in der Gesellschaft, aus welcher der Gewinn zufließt, im Verhältnis zum Gewinn nur gering ist, so ist auch der Gewinn, der dem geschäftsführenden Gesellschafter zufließt, im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in jenem Umfang als Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, der unter Berücksichtigung der Beträge, die er als Geschäftsführer erhält, einem angemessenen Entgelt für die als Geschäftsführer entfaltete Tätigkeit entspricht. EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-07 10 ObS 342/91 TE OGH 1997-02-11 10 ObS 2471/96x Auch TE OGH 1998-11-24 10 ObS 330/98x Auch; Beisatz: Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH, dem im Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung zukommen, weiterhin als Geschäftsführer tätig ist, ist ihm all das, was ihm unter welchem Titel auch immer von der Gesellschaft zufließt (Einkommen, Gehalt, Firmenpension) bzw worauf er grundsätzlich Anspruch hat (nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen) als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen, kann doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verhindert und hintangehalten werden. (T1) TE OGH 1999-08-31 10 ObS 177/99y Vgl auch; Beisatz: Geltendgemachte, aus Gründen der Steueroptimierung erfolgte Nichtausschüttung des Gewinnes sind sozialversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, ein erzielter Gewinn ist auch in diesem Fall zuzurechnen. (T2) TE OGH 2016-09-13 10 ObS 79/16i Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-11-25 10 ObS 80/16m Vgl; Beisatz: Hier hingegen lediglich als Arbeitnehmer der Gesellschaft tätiger Minderheitsgesellschafter. (T3) TE OGH 2022-11-22 10 ObS 73/22s vgl; Beisatz wie T1 Beisatz: Hier: Ein Prokurist ist wie ein formeller Geschäftsführer zu behandeln und hat sich nach § 539a Abs 3 ASVG wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer in dem Umfang etwaige nicht entnommene Gewinne anrechnen zu lassen, als diese zusammen mit dem tatsächlich bezogenen Einkommen einem angemessenen Entgelt für die von ihm entfaltete Tätigkeit entspricht, wenn eine Konstruktion allein deshalb gewählte wurde, um die Befugnisse zur (faktischen) Geschäftsführung zu vermitteln, ihm jedoch gleichzeitig einen Pensionsbezug zu ermöglichen. (T4)Beisatz: Hier: Ein Prokurist ist wie ein formeller Geschäftsführer zu behandeln und hat sich nach Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer in dem Umfang etwaige nicht entnommene Gewinne anrechnen zu lassen, als diese zusammen mit dem tatsächlich bezogenen Einkommen einem angemessenen Entgelt für die von ihm entfaltete Tätigkeit entspricht, wenn eine Konstruktion allein deshalb gewählte wurde, um die Befugnisse zur (faktischen) Geschäftsführung zu vermitteln, ihm jedoch gleichzeitig einen Pensionsbezug zu ermöglichen. (T4) TE OGH 2025-12-09 10 ObS 71/25a Beisatz wie T1 Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn eine Person als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter sowohl der Tochter als auch der Mutter GmbH maßgeblichen Einfluss auf die Gestion beider Kapitalgesellschaften nehmen kann. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083793

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.