RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052162 Entscheidungsdatum08.04.1992 Geschäftszahl9ObA65/92; 7Ob2021/96y; 6Ob2072/96s; 9ObA8/97k; 3Ob2434/96d; 9ObA16/98p; 9ObA159/98t; 2Ob215/98a; 9ObA240/98d; 8Ob116/00t; 8ObA148/01z; 8ObA285/01x; 8Ob124/03y; 5Ob254/05x; 8Ob53/08i; 7Ob112/08h; 3Ob82/08t; 7Ob42/09s; 2Ob287/08g NormAO §53 Abs3; AO §53 Abs4 Rechtssatz§ 53 Abs 3 AO setzt - soweit sich die allgemeine Fassung dieser Bestimmung auch auf das Wiederaufleben bezieht - voraus, dass über die Forderung ein die Ausgleichsquote übersteigender Exekutionstitel, sei es im Ausgleichsverfahren selbst oder in einem anderen Verfahren, geschaffen worden ist; aus dieser Bestimmung ist aber (auch in Verbindung mit § 54 Abs 4 AO) nicht abzuleiten, dass nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes ein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden dürfe.Paragraph 53, Absatz 3, AO setzt - soweit sich die allgemeine Fassung dieser Bestimmung auch auf das Wiederaufleben bezieht - voraus, dass über die Forderung ein die Ausgleichsquote übersteigender Exekutionstitel, sei es im Ausgleichsverfahren selbst oder in einem anderen Verfahren, geschaffen worden ist; aus dieser Bestimmung ist aber (auch in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 4, AO) nicht abzuleiten, dass nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes ein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden dürfe. EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-08 9 ObA 65/92 Veröff: SZ 65/56 TE OGH 1996-02-28 7 Ob 2021/96y TE OGH 1996-09-30 6 Ob 2072/96s Auch; nur: Aus dieser Bestimmung ist aber (auch in Verbindung mit § 54 Abs 4 AO) nicht abzuleiten, dass nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes ein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden dürfe. (T1)Auch; nur: Aus dieser Bestimmung ist aber (auch in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 4, AO) nicht abzuleiten, dass nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes ein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden dürfe. (T1) TE OGH 1997-02-12 9 ObA 8/97k Auch TE OGH 1998-03-25 3 Ob 2434/96d nur T1 TE OGH 1998-07-08 9 ObA 16/98p Auch; Beisatz: Dem Urteil im Erkenntnisverfahren ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugrunde zu legen; die bloße Möglichkeit, dass es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteiles kommen könne, kann im Titelverfahren nicht mitberücksichtigt werden. (T2) TE OGH 1998-08-19 9 ObA 159/98t Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-08-13 2 Ob 215/98a Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-11-11 9 ObA 240/98d Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-06-29 8 Ob 116/00t Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren. (T3) TE OGH 2001-09-13 8 ObA 148/01z Auch TE OGH 2002-05-27 8 ObA 285/01x Auch; Beisatz: Ist die Bestätigung des Ausgleiches vor Schluss der mündlichen Verhandlung wirksam geworden, so kann ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes nur die Ausgleichsquote zuerkannt werden. (T4) TE OGH 2003-12-18 8 Ob 124/03y Auch; Beisatz: Hinsichtlich des die Ausgleichsquote übersteigenden Teils der Forderung ist eine Leistungsklage vor Wiederaufleben der Forderung nicht möglich. Der im Ausgleich erlassene Forderungsteil wird zur unklagbaren Naturalobligation. Dem Urteil im Erkenntnisverfahren ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugrundezulegen. Die bloße Möglichkeit, dass es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteiles kommen könnte, kann daher im Titelverfahren nicht mitberücksichtigt werden. (T5) TE OGH 2006-03-21 5 Ob 254/05x Auch; nur T1; Beisatz: Das gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren. (T6) TE OGH 2008-04-28 8 Ob 53/08i Vgl auch TE OGH 2008-05-28 7 Ob 112/08h nur T1 TE OGH 2008-07-11 3 Ob 82/08t Auch; nur T1 TE OGH 2009-03-30 7 Ob 42/09s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2009-03-25 2 Ob 287/08g nur: Nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs darf ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes kein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden. (T7); Veröff: SZ 2009/35
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