RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028140 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl9ObA69/92; 8ObA169/00m; 8ObA2/03g; 8ObA57/05y; 9ObA43/06y; 9ObA95/15h; 9ObA83/17x; 10Ob41/25i; 8ObA17/25w NormAngG §10 Abs5 IVAngG §10 Abs5 römisch vier RechtssatzNach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug nur eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers (Geschäftsherrn), die dem Provisionspflichtigen die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll, mögen diese auch, wie etwa im Falle eines Gebietsschutzes, sehr zahlreich sein. Im Gegensatz dazu kommt zur Kontrolle einer globalen Gewinnbeteiligung oder Umsatzbeteiligung ein Buchauszug schon begrifflich nicht in Betracht. Er müsste sich im Fall einer Gewinnbeteiligung am gesamten Unternehmen (oder einer Filiale) auf sämtliche Geschäftsfälle des Unternehmens (beziehungsweise der Filiale) erstrecken, aber auch Auskunft über sämtliche mit diesen Geschäften verbundenen Kosten (variable Kosten) und darüberhinaus sogar über die Fixkosten Auskunft geben. Ein solcher Buchauszug wäre kein "Auszug" mehr, sondern praktisch eine Abschrift sämtlicher Buchhaltungsunterlagen, die zur Ermittlung des Reingewinnes erforderlich sind. EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-08 9 ObA 69/92 Veröff: DRdA 1993,41 (Geist) = RdW 1992,410 = SZ 65/57 TE OGH 2000-09-28 8 ObA 169/00m nur: Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug nur eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers (Geschäftsherrn), die dem Provisionspflichtigen die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll, mögen diese auch, wie etwa im Falle eines Gebietsschutzes, sehr zahlreich sein. (T1) TE OGH 2003-06-12 8 ObA 2/03g Auch; Beisatz: Im Allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszugs Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Der Buchauszug muss diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten. (T2) TE OGH 2005-09-08 8 ObA 57/05y nur: Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug nur eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers (Geschäftsherrn), die dem Provisionspflichtigen die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll. (T3); Beisatz: Das Recht auf Buchauszug erfasst also nur jene Geschäfte, für die überhaupt Provision gebühren kann, dann aber unabhängig davon, ob diese tatsächlich zusteht. (T4) TE OGH 2006-05-04 9 ObA 43/06y Auch; Beisatz: Dass der dem Kläger auf Grund seines Kontrollrechts zustehende Buchauszug auch Parameter (Einkaufspreise, Verkaufspreise) enthalten muss, die allenfalls für Konkurrenten von Interesse sein könnten, ergibt sich aus der von den Parteien vereinbarten Form der -zwischen Warengruppen unterscheidenden, von unterschiedlich hohen prozentuellen Rohgewinnen abhängigen - Provisionsberechnung. Daraus ergibt sich genauso wenig ein zu Lasten des Klägers gehendes krasses Missverhältnis der beiderseitigen Interessen, wie aus dem Umstand, dass die provisionspflichtigen Geschäfte eines Gebietsvertreters (wie des Klägers) zahlreich sein und daher die beklagte Arbeitgeberin mit einem entsprechenden Aufwand belasten können. (T5) TE OGH 2016-06-24 9 ObA 95/15h Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T2 TE OGH 2017-09-27 9 ObA 83/17x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2025-07-10 10 Ob 41/25i vgl; nur T2; nur T3 TE OGH 2025-08-12 8 ObA 17/25w nur T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028140
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.