RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095733 Entscheidungsdatum05.03.2025 Geschäftszahl13Os20/92; 13Os56/03; 12Os46/05i; 14Os142/06y; 12Os131/07t; 12Os151/08k; 12Os5/09s; 12Os67/10k; 11Os11/13x; 11Os11/14y; 12Os23/14w; 13Os43/14v; 13Os45/15i; 12Os74/16y; 15Os63/17d; 11Os33/18i; 15Os74/19z; 11Os68/20i; 12Os58/20a; 14Os53/21g; 14Os104/21g; 14Os120/21k; 15Os12/22m; 15Os54/22p; 11Os117/22y; 13Os121/22a; 15Os38/22k; 14Os114/23f; 12Os131/24t; 14Os20/25k NormStGB §202 StGB §207 StGB §218 RechtssatzAls geschlechtliche Handlungen im Sinne des § 202 StGB idF der StGNov 1989, BGBl 1989/242, sind solche objektiv erkennbar sexualbezogenen Handlungen anzusehen, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit sind, so dass in ihnen nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen eine unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich zu erblicken ist.Als geschlechtliche Handlungen im Sinne des Paragraph 202, StGB in der Fassung der StGNov 1989, BGBl 1989/242, sind solche objektiv erkennbar sexualbezogenen Handlungen anzusehen, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit sind, so dass in ihnen nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen eine unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich zu erblicken ist. EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-08 13 Os 20/92 TE OGH 2003-06-04 13 Os 56/03 nur: Als geschlechtliche Handlungen sind solche objektiv erkennbar sexualbezogenen Handlungen anzusehen, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit sind, so dass in ihnen eine unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich zu erblicken ist. (T1) TE OGH 2005-09-08 12 Os 46/05i nur T1 TE OGH 2007-06-12 14 Os 142/06y nur T1; Beisatz: Der Begriff schließt jedenfalls jene Handlungen ein, bei denen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden (§ 207 Abs 1 StGB). (T2)nur T1; Beisatz: Der Begriff schließt jedenfalls jene Handlungen ein, bei denen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden (Paragraph 207, Absatz eins, StGB). (T2) TE OGH 2007-11-15 12 Os 131/07t Auch; Beisatz: Es muss sich um nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührungen der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümlichen Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper der jeweils anderen Person oder mit Gegenständen handeln. (T3) TE OGH 2009-01-15 12 Os 151/08k Vgl; Beisatz: Eine geschlechtliche Handlung ist nur dann gegeben, wenn entweder zur Geschlechtssphäre des Opfers gehörige Körperpartien berührt werden oder das Opfer solche Körperpartien des Täters berührt, wobei die Berührung intensiver als bloß flüchtig sein muss. (T4) Beisatz: Das ergibt sich schon daraus, dass § 207a Abs 4 Z 3 StGB in der durch das StRÄG 2004 BGBl I 2004/15 novellierten Fassung zwischen wirklichkeitsnahen Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung (lit
- a)und solchen der Genitalien oder der Schamgegend (lit
- b)unterscheidet, woraus folgt, dass allein das Darbieten geschlechtsspezifischer Körperregionen nach Ansicht des Gesetzgebers keine geschlechtliche Handlung ist. (T5)Beisatz: Das ergibt sich schon daraus, dass Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer 3, StGB in der durch das StRÄG 2004 BGBl römisch eins 2004/15 novellierten Fassung zwischen wirklichkeitsnahen Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung (Litera a,) und solchen der Genitalien oder der Schamgegend (Litera b,) unterscheidet, woraus folgt, dass allein das Darbieten geschlechtsspezifischer Körperregionen nach Ansicht des Gesetzgebers keine geschlechtliche Handlung ist. (T5) TE OGH 2009-03-26 12 Os 5/09s Vgl; Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. (T6) Beisatz: Entscheidend ist der objektive Sexualbezug, eine sexuelle Tendenz ist (mit gewissen gesetzlich normierten Ausnahmen) nicht erforderlich. (T7) Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 StGB. Mit Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des § 205 Abs 1 StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T8)Beisatz: Hier: Paragraph 205, Absatz eins, StGB. Mit Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des Paragraph 205, Absatz eins, StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T8) TE OGH 2010-12-14 12 Os 67/10k Vgl TE OGH 2013-02-12 11 Os 11/13x Auch; Beisatz: Die nicht bloß flüchtige Berührung der weiblichen Brust ist eine geschlechtliche Handlung, auch wenn sie über der Kleidung erfolgt (hier: § 218 Abs 1 StGB). (T9)Auch; Beisatz: Die nicht bloß flüchtige Berührung der weiblichen Brust ist eine geschlechtliche Handlung, auch wenn sie über der Kleidung erfolgt (hier: Paragraph 218, Absatz eins, StGB). (T9) TE OGH 2014-04-08 11 Os 11/14y Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2014-04-03 12 Os 23/14w Auch; Beis wie T9 TE OGH 2015-04-15 13 Os 43/14v Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2015-06-10 13 Os 45/15i Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Ein fester Griff an die Scheide des bekleideten Opfers erfüllt das Tatbestandsmerkmal der geschlechtlichen Handlung unabhängig davon, ob das Opfer dünne oder feste Bekleidung trägt. (T10) TE OGH 2016-07-14 12 Os 74/16y Auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2017-06-28 15 Os 63/17d Auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2018-04-10 11 Os 33/18i Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2019-09-11 15 Os 74/19z Vgl; Beisatz: Der Angeklagte nahm die Hand des Opfers und legte diese auf seinen erigierten Penis. (T11) TE OGH 2020-07-22 11 Os 68/20i Vgl; Beisatz: Hier: Reiben des (wenn auch kleidungsmäßig bedeckten) Penis- und Hodenbereichs am nackten Gesäß des Tatopfers. (T12) TE OGH 2020-07-22 12 Os 58/20a Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2021-09-14 14 Os 53/21g Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die an eine unmündige Person gerichtete Aufforderung zur Übermittlung einer Abbildung (bloß) dessen entblößten Genitals stellt keine Verleitung zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst iSd § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB dar, wenn sie nicht mit der Aufforderung zu einer sexualbezogenen Selbstberührung verbunden ist. (T13)Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die an eine unmündige Person gerichtete Aufforderung zur Übermittlung einer Abbildung (bloß) dessen entblößten Genitals stellt keine Verleitung zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst iSd Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Fall StGB dar, wenn sie nicht mit der Aufforderung zu einer sexualbezogenen Selbstberührung verbunden ist. (T13) TE OGH 2021-12-16 14 Os 104/21g Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-12-16 14 Os 120/21k Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2022-04-27 15 Os 12/22m Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2022-07-27 15 Os 54/22p Vgl TE OGH 2022-12-20 11 Os 117/22y Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2023-01-18 13 Os 121/22a Vgl TE OGH 2023-03-08 15 Os 38/22k vgl; Beisatz: Hier: Einreiben des Opfers mit Franzbranntwein im Vaginalbereich ohne medizinische oder pflegerische Indikation. (T14) TE OGH 2024-02-20 14 Os 114/23f vgl; Beisatz: zu § 218 StGB: Intensive sexualbezogene Selbstberührung des bekleideten Penis des Täters. (T15)vgl; Beisatz: zu Paragraph 218, StGB: Intensive sexualbezogene Selbstberührung des bekleideten Penis des Täters. (T15) Beisatz: zu § 202 StGB: Biss in die weibliche (bekleidete) Brust. (T16); Beisatz wie T9; Beisatz wie T10Beisatz: zu Paragraph 202, StGB: Biss in die weibliche (bekleidete) Brust. (T16); Beisatz wie T9; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-01-29 12 Os 131/24t vgl; Beisatz: Hier: Kuss auf den bekleideten Hoden. (T17) TE OGH 2025-03-05 14 Os 20/25k vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095733