RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011631 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl8Ob622/91; 7Ob603/94; 8Ob2024/96x; 7Ob286/99f (7Ob294/99g); 1Ob277/00t; 7Ob176/01k; 1Ob300/01a; 1Ob259/02y; 1Ob69/03h; 5Ob270/03x; 2Ob125/04b; 7Ob290/03b; 6Ob268/04m; 10Ob33/04g; 5Ob152/08a; 5Ob58/09d; 3Ob97/12d; 7Ob175/13f; 5Ob30/14v; 7Ob158/14g; 1Ob129/16a; 1Ob84/17k; 8Ob36/17b; 1Ob229/17h; 3Ob235/19h; 9Ob11/20p; 4Ob59/21m; 10Ob33/21g; 1Ob54/23g; 8Ob109/25z NormABGB §480 ABGB §481 ABGB §1500 RechtssatzWer einen gültigen Titel besitzt, ist bei offenkundigen Dienstbarkeiten, bei denen das Eintragungsprinzip nach herrschender Ansicht durchbrochen wird, trotz Nichtverbücherung geschützt. EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-09 8 Ob 622/91 TE OGH 1995-11-29 7 Ob 603/94 Vgl TE OGH 1996-03-14 8 Ob 2024/96x Veröff: SZ 69/71 TE OGH 1999-11-23 7 Ob 286/99f Veröff: SZ 72/192 TE OGH 2001-02-27 1 Ob 277/00t Beisatz: Das Recht entsteht nicht etwa erst durch die jetzt angestrebte Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Guts, durch einen solchen bücherlichen Vorgang wird vielmehr nur die Grundbuchsordnung den realen Rechtsverhältnissen angeglichen. (T1) Beisatz: Hier: Fischereirecht als offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit, die immer mit einem bestimmten herrschenden Gut verbunden war. (T2) Veröff: SZ 74/33 TE OGH 2001-07-31 7 Ob 176/01k Vgl aber; Beisatz: Außer es soll dem Willen der Parteien bei einem bloß obligatorischen Recht ohne Verbücherung bleiben. (T3) TE OGH 2002-01-29 1 Ob 300/01a TE OGH 2002-12-13 1 Ob 259/02y Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/169 TE OGH 2003-07-01 1 Ob 69/03h Auch; Beisatz: Hier: Fischereirechte. (T4) TE OGH 2003-12-09 5 Ob 270/03x Vgl aber; Beisatz: Die Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit durchbricht nur dann den Eintragungsgrundsatz, wenn der Berechtigte über einen Erwerbstitel verfügt oder das Recht ersessen hat. (T5) TE OGH 2004-06-04 2 Ob 125/04b Vgl auch; Beisatz: Für eine beiderseits bekannte reguläre Grunddienstbarkeit kann aber nichts anderes gelten, weil das Kennen dem Kennenmüssen zumindest gleichzuhalten ist. (T6) TE OGH 2004-06-30 7 Ob 290/03b TE OGH 2004-12-15 6 Ob 268/04m Veröff: SZ 2004/180 TE OGH 2006-10-24 10 Ob 33/04g Vgl auch; Beisatz: Kannte der Erwerber der belasteten Liegenschaft die zu verbüchernde, aber nicht verbücherte Dienstbarkeit (oder musste er sie wegen ihrer Offenkundigkeit kennen), so ist sie ihm gegenüber - unabhängig von einer vertraglichen Überbindung - wirksam. (T7) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 152/08a Vgl; Beisatz: Die positive Kenntnis des Erwerbers von einem bestehenden Nutzungsrecht führt diesem gegenüber zur Wirksamkeit der nicht verbücherten Servitut. (T8) Beisatz: Hier: Hinweis im Kaufvertrag auf ein eingeräumtes Gartenbenützungsrecht mit der Erklärung der Verkäufer, dass „diese Servitut nie in Vollzug gesetzt und der Garten ... tatsächlich nie benützt wurde." (T9) TE OGH 2009-06-09 5 Ob 58/09d Vgl; Beisatz: Der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft kann den Schutz des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er deren tatsächliche Belastung mit einer dinglichen Dienstbarkeit kennt. Ein solcher Erwerber hat eine vom Voreigentümer einem Dritten vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit auch dann gegen sich gelten zu lassen, wenn dieses Recht (noch) nicht ins Grundbuch eingetragen wurde. (T10) Beisatz: Maßgeblich kann dabei nur die positive Kenntnis beim Erwerb der Liegenschaft sein, sei es beim Abschluss des Erwerbsgeschäfts oder bei Überreichung des Verbücherungsantrags. Die Beweislast hiefür trifft den angeblich Dienstbarkeitsberechtigten. (T11) Beisatz: Es trifft nicht zu, dass es auf subjektive Momente beim Erwerber, etwa auf ein mögliches Vergessen oder Verdrängen der - Jahre vor dem Erwerbsvorgang - erlangten Kenntnis wegen Gedächtnisstörungen, durch Zeitablauf oder sonstige Umstände gar nicht ankomme. (T12) TE OGH 2012-07-11 3 Ob 97/12d TE OGH 2014-01-29 7 Ob 175/13f TE OGH 2014-09-04 5 Ob 30/14v Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2014-11-05 7 Ob 158/14g Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2016-12-20 1 Ob 129/16a Auch TE OGH 2017-05-24 1 Ob 84/17k Auch; Beisatz: Die Offenkundigkeit einer Nutzung kann nur die unterbliebene Verbücherung, nicht aber einen fehlenden Titel ersetzen. (T13) TE OGH 2017-10-25 8 Ob 36/17b Auch; Beisatz: Auch bei vertraglich eingeräumten Dienstbarkeiten, sofern diese nach dem Vertragswillen der Partner des Bestellungsvertrags dinglich wirken sollen. Ein solcher Vertragswille ist insbesondere dann anzunehmen, wenn für beide Vertragsparteien klar ist, dass der Berechtigte sein Recht über längere Zeit und unabhängig vom jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks ausüben will. (T14) TE OGH 2018-01-30 1 Ob 229/17h Auch; Beis wie T5; Beis wie T13 TE OGH 2020-02-26 3 Ob 235/19h Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2020-04-16 9 Ob 11/20p Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2021-05-27 4 Ob 59/21m Vgl TE OGH 2022-07-28 10 Ob 33/21g Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Mangelnde Offenkundigkeit der Dienstbarkeit (eines Bauverbots) bzw nicht nachgewiesene Kenntnis des angeblich Dienstbarkeitsbelasteten. (T15) TE OGH 2023-04-25 1 Ob 54/23g vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T13 TE OGH 2025-12-16 8 Ob 109/25z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011631
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