RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011377 Entscheidungsdatum09.04.1992 Geschäftszahl8Ob627/91; 10Ob512/95; 6Ob2290/96z; 5Ob2403/96k; 6Ob280/00w; 1Ob201/01t; 10Ob29/07y NormABGB §451 A; ABGB §451 E; KO §12 Abs1; KO §31 Abs1 Z2 Fall1 RechtssatzNach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall kann das Verfügungsgeschäft angefochten werden, wenn der Anfechtungsgegner in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners eine Sicherstellung oder Befriedigung innerhalb der kritischen Frist des Abs 4 erlangt hat. Maßgebend ist der Erwerbszeitpunkt; bei Bestellung eines Faustpfandes ist die Sicherheit erst dann erworben, wenn die Sache in der für die Pfandbestellung erforderlichen Form (modus) übergeben wurde.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall kann das Verfügungsgeschäft angefochten werden, wenn der Anfechtungsgegner in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners eine Sicherstellung oder Befriedigung innerhalb der kritischen Frist des Absatz 4, erlangt hat. Maßgebend ist der Erwerbszeitpunkt; bei Bestellung eines Faustpfandes ist die Sicherheit erst dann erworben, wenn die Sache in der für die Pfandbestellung erforderlichen Form (modus) übergeben wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-09 8 Ob 627/91 Veröff: ÖBA 1993,306 (Fink) = SZ 65/59 TE OGH 1995-12-12 10 Ob 512/95 nur: Nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall kann das Verfügungsgeschäft angefochten werden, wenn der Anfechtungsgegner in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners eine Sicherstellung oder Befriedigung innerhalb der kritischen Frist des Abs. 4 erlangt hat. Maßgebend ist der Erwerbszeitpunkt. (T1) Beisatz: Als Erwerbszeitpunkt eines Grundpfandrechtes gilt der Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuches. (T2)nur: Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall kann das Verfügungsgeschäft angefochten werden, wenn der Anfechtungsgegner in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners eine Sicherstellung oder Befriedigung innerhalb der kritischen Frist des Absatz 4, erlangt hat. Maßgebend ist der Erwerbszeitpunkt. (T1) Beisatz: Als Erwerbszeitpunkt eines Grundpfandrechtes gilt der Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuches. (T2) TE OGH 1996-12-05 6 Ob 2290/96z Beis wie T2 TE OGH 1997-09-30 5 Ob 2403/96k Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-12-14 6 Ob 280/00w Auch; nur: Bei Bestellung eines Faustpfandes ist die Sicherheit erst dann erworben, wenn die Sache in der für die Pfandbestellung erforderlichen Form (modus) übergeben wurde. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Erwerbszeitpunkt ist bei der Sicherungszession die Verständigung des Drittschuldners, bei der exekutiven Pfändung von Fahrnissen die pfandweise Beschreibung (§ 253 Abs 1 EO), bei Liegenschaften der Tag des Einlangens des Exekutionsantrages beim Grundbuchsgericht. (T4) Beisatz: Für den nach § 12 Abs 1 KO zu beurteilenden Pfandrechtserwerb ist bei der Pfändung von Forderungen der Tag der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner der maßgebliche Begründungszeitpunkt. (T5); Veröff: SZ 73/197Auch; nur: Bei Bestellung eines Faustpfandes ist die Sicherheit erst dann erworben, wenn die Sache in der für die Pfandbestellung erforderlichen Form (modus) übergeben wurde. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Erwerbszeitpunkt ist bei der Sicherungszession die Verständigung des Drittschuldners, bei der exekutiven Pfändung von Fahrnissen die pfandweise Beschreibung (Paragraph 253, Absatz eins, EO), bei Liegenschaften der Tag des Einlangens des Exekutionsantrages beim Grundbuchsgericht. (T4) Beisatz: Für den nach Paragraph 12, Absatz eins, KO zu beurteilenden Pfandrechtserwerb ist bei der Pfändung von Forderungen der Tag der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner der maßgebliche Begründungszeitpunkt. (T5); Veröff: SZ 73/197 TE OGH 2002-04-30 1 Ob 201/01t Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2002/56 TE OGH 2007-06-05 10 Ob 29/07y Auch; Beis wie T4
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