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{'item': ['11Os37/92', '13Os83/92', '12Os97/93', '14Os167/94', '13Os168/96', '13Os126/96', '11Os93/03', '15Os156/17f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096159 Entscheidungsdatum14.04.1992 Geschäftszahl11Os37/92; 13Os83/92; 12Os97/93; 14Os167/94; 13Os168/96; 13Os126/96; 11Os93/03; 15Os156/17f NormStPO §3;

§473

Abs2;

§475

Abs1;

§476Rechtssatz

Das Berufungsgericht darf nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils - aus welchen Gründen immer - nur dann in der Sache selbst entscheiden, wenn es im Urteil die Tatsachen, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zugrunde zu legen wären, nach einem mängelfreien Verfahren mit unbedenklicher Begründung festgestellt findet. Andernfalls muß es - von dem im § 470 Z 3

geregelten Fall abgesehen - in der Berufungsverhandlung, die den Charakter einer neuen, mit erhöhten Garantien für die Ermittlung der Wahrheit und des Rechts ausgestatteten Hauptverhandlung hat, den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit gemäß, das vom Erstgericht durchgeführte Beweisverfahren wiederholen und ergänzen. Dies ergibt sich schon aus der Erwägung, daß eine Prozeßpartei, die durch die Entscheidung erster Instanz nicht beschwert wurde und daher kein Anfechtungsrecht hatte, nicht schlechter gestellt werden darf als jene Prozeßpartei, gegen die schon in erster Instanz ein (schuldigsprechendes) Urteil ergangen ist und die daher in der Lage war, eine Verfahrensrüge und Mängelrüge zu erheben. Nur so kommt das Gericht seiner im § 3

niedergelegten Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nach.Das Berufungsgericht darf nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils - aus welchen Gründen immer - nur dann in der Sache selbst entscheiden, wenn es im Urteil die Tatsachen, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zugrunde zu legen wären, nach einem mängelfreien Verfahren mit unbedenklicher Begründung festgestellt findet. Andernfalls muß es - von dem im Paragraph 470, Ziffer 3,

geregelten Fall abgesehen - in der Berufungsverhandlung, die den Charakter einer neuen, mit erhöhten Garantien für die Ermittlung der Wahrheit und des Rechts ausgestatteten Hauptverhandlung hat, den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit gemäß, das vom Erstgericht durchgeführte Beweisverfahren wiederholen und ergänzen. Dies ergibt sich schon aus der Erwägung, daß eine Prozeßpartei, die durch die Entscheidung erster Instanz nicht beschwert wurde und daher kein Anfechtungsrecht hatte, nicht schlechter gestellt werden darf als jene Prozeßpartei, gegen die schon in erster Instanz ein (schuldigsprechendes) Urteil ergangen ist und die daher in der Lage war, eine Verfahrensrüge und Mängelrüge zu erheben. Nur so kommt das Gericht seiner im Paragraph 3,

niedergelegten Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nach. EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-14 11 Os 37/92 Veröff: JBl 1993,405 TE OGH 1992-10-21 13 Os 83/92 TE OGH 1993-08-12 12 Os 97/93 Vgl auch TE OGH 1995-01-31 14 Os 167/94 Vgl auch; Beisatz: Dies folgt schon aus dem Fairneßgebot des Art 6 MRK, würde doch andernfalls der freigesprochene Angeklagte, der durch die Entscheidung in erster Instanz nicht beschwert ist und dem daher ein Anfechtungsrecht nicht zukommt, schlechter gestellt sein als sein Gegner, der das in erster Instanz ergangene, ihm nachteilige Urteil im Rechtsmittelweg zu bekämpfen vermochte. (T1)Vgl auch; Beisatz: Dies folgt schon aus dem Fairneßgebot des Artikel 6, MRK, würde doch andernfalls der freigesprochene Angeklagte, der durch die Entscheidung in erster Instanz nicht beschwert ist und dem daher ein Anfechtungsrecht nicht zukommt, schlechter gestellt sein als sein Gegner, der das in erster Instanz ergangene, ihm nachteilige Urteil im Rechtsmittelweg zu bekämpfen vermochte. (T1) TE OGH 1996-11-06 13 Os 168/96 TE OGH 1996-11-06 13 Os 126/96 TE OGH 2003-09-09 11 Os 93/03 Auch TE OGH 2018-01-17 15 Os 156/17f Vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Schuldberufung, die auf eine eigenständige Entscheidung in der Sache abzielt, nicht an die (allenfalls) geltend gemachten Argumente gebunden, sondern in der am Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung (§ 3

) ausgerichteten Erfassung des Prozessstoffes und in der Beweiswürdigung völlig frei. Das Berufungsgericht ist selbst Tatsacheninstanz (auch) in der Schuldfrage. (T2)Vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Schuldberufung, die auf eine eigenständige Entscheidung in der Sache abzielt, nicht an die (allenfalls) geltend gemachten Argumente gebunden, sondern in der am Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung (Paragraph 3,

) ausgerichteten Erfassung des Prozessstoffes und in der Beweiswürdigung völlig frei. Das Berufungsgericht ist selbst Tatsacheninstanz (auch) in der Schuldfrage. (T2) Beisatz: Fehlende Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen kann das Berufungsgericht nach Wiederholung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens nachholen. Durch diese Neudurchführung des Beweisverfahrens, in dem die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren anzuwenden sind (§ 473 Abs 1 erster Satz

), das Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung (§ 3

) gilt und (auch) dem Berufungsgegner die Stellung von Beweisanträgen und das Vorbringen von Neuerungen offen steht, wird eine Benachteiligung des (in erster Instanz freigesprochenen) Berufungsgegners hintangehalten. (T3)Beisatz: Fehlende Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen kann das Berufungsgericht nach Wiederholung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens nachholen. Durch diese Neudurchführung des Beweisverfahrens, in dem die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren anzuwenden sind (Paragraph 473, Absatz eins, erster Satz

), das Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung (Paragraph 3,

) gilt und (auch) dem Berufungsgegner die Stellung von Beweisanträgen und das Vorbringen von Neuerungen offen steht, wird eine Benachteiligung des (in erster Instanz freigesprochenen) Berufungsgegners hintangehalten. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096159

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.