Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

11Os39/92 (11Os40/92)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.04.1992 Geschäftszahl11Os39/92 (11Os40/92); 14Os139/92 Normnö GdO 1973 §16;

StGB §223 Abs2;

RechtssatzDa § 16 nö GdO nicht einmal Schriftlichkeit der Unterstützungserklärung verlangt, ist die Unterzeichnung eines auf Abs 2 leg cit gestützten Initiativantrages für einen anderen mit dessen Namen mangels eines Eigenhändigkeitsgebotes an sich - objektiv - nicht rechtswidrig. Ging der solcherart (verdeckt) stellvertretend Unterzeichnende bei der Weiterleitung des Initiativantrages an die Gemeinde aus, daß die solcherart Vertretenen den Antrag - wären sie anwesend gewesen - auch selbst unterschrieben hätten, dann mangelt es auch an der subjektiven (auf Identitätstäuschung gerichteten) Tatseite.Da Paragraph 16, nö GdO nicht einmal Schriftlichkeit der Unterstützungserklärung verlangt, ist die Unterzeichnung eines auf Absatz 2, leg cit gestützten Initiativantrages für einen anderen mit dessen Namen mangels eines Eigenhändigkeitsgebotes an sich - objektiv - nicht rechtswidrig. Ging der solcherart (verdeckt) stellvertretend Unterzeichnende bei der Weiterleitung des Initiativantrages an die Gemeinde aus, daß die solcherart Vertretenen den Antrag - wären sie anwesend gewesen - auch selbst unterschrieben hätten, dann mangelt es auch an der subjektiven (auf Identitätstäuschung gerichteten) Tatseite.

EntscheidungstexteTE OGH 1992/04/14 11 Os 39/92 Veröff: JBl 1993,539 (Schwaighofer) TE OGH 1992/11/24 14 Os 139/92 Vgl; Beisatz: Die Unterfertigung eines Wahlvorschlages mit fremdem Namen zwar mit Ermächtigung, aber ohne Auftrag hiezu, ist gemäß § 266 Abs 1 StGB strafbar. (T1) Veröff: JBl 1993,736 Vgl; Beisatz: Die Unterfertigung eines Wahlvorschlages mit fremdem Namen zwar mit Ermächtigung, aber ohne Auftrag hiezu, ist gemäß Paragraph 266, Absatz eins, StGB strafbar. (T1) Veröff: JBl 1993,736 RechtssatznummerRS0059240

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.