RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057727 Entscheidungsdatum27.01.2023 Geschäftszahl7Ob533/92; 8Ob611/92; 7Ob509/94; 1Ob565/94; 3Ob292/04v; 1Ob73/12k; 1Ob216/14t; 1Ob187/14b; 1Ob135/17k; 1Ob180/18d; 1Ob241/22f NormEheG §81 EheG §82 Abs1 Z3 EheG §83 RechtssatzHaben Ehegatten gemeinsam an einer Liegenschaft Eigentum erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, unterliegt nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung, der der Ehewohnung entspricht. Wird dem Ehegatten, der das Unternehmen führt, auch der Liegenschaftsanteil seines früheren Partners am Wohnteil zugesprochen, so verbleibt dennoch der unternehmerisch genützte Anteil im gemeinsamen Eigentum. Die Auflösung dieses Miteigentums kann nur durch Teilungsklage erwirkt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-23 7 Ob 533/92 Veröff: EvBl 1992/157 S 658 TE OGH 1992-10-08 8 Ob 611/92 nur: Haben Ehegatten gemeinsam an einer Liegenschaft Eigentum erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, unterliegt nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung, der der Ehewohnung entspricht. (T1) TE OGH 1994-02-23 7 Ob 509/94 nur T1 TE OGH 1994-07-14 1 Ob 565/94 Auch TE OGH 2005-07-27 3 Ob 292/04v Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zu jenen Sachen, die wegen Zugehörigkeit zu einem Unternehmen (§82 Abs 1 Z 3 EheG) nicht der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse iSd §81 ff EheG unterliegen, gehören auch im Miteigentum der ehemaligen Ehegatten stehende Liegenschaften. (T2); Beisatz: Jedenfalls dann, wenn jener Teil des Hauses, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist, unterliegt der erstgenannte der nachehelichen Aufteilung nicht. (T3)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zu jenen Sachen, die wegen Zugehörigkeit zu einem Unternehmen (§82 Absatz eins, Ziffer 3, EheG) nicht der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse iSd §81 ff EheG unterliegen, gehören auch im Miteigentum der ehemaligen Ehegatten stehende Liegenschaften. (T2); Beisatz: Jedenfalls dann, wenn jener Teil des Hauses, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist, unterliegt der erstgenannte der nachehelichen Aufteilung nicht. (T3) TE OGH 2012-08-01 1 Ob 73/12k Auch TE OGH 2014-11-27 1 Ob 216/14t Auch TE OGH 2015-03-19 1 Ob 187/14b Auch; Beis wie T3; Beisatz: In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, auch den darauf entfallenden Anteil der Verbindlichkeiten als nicht „konnex“ iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung auszunehmen. (T4)Auch; Beis wie T3; Beisatz: In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, auch den darauf entfallenden Anteil der Verbindlichkeiten als nicht „konnex“ iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG von der Aufteilung auszunehmen. (T4) TE OGH 2017-09-27 1 Ob 135/17k nur T1; Beisatz: Ist keine eindeutige Abgrenzung möglich, so verliert das Haus die Qualifikation als Ehewohnung nicht, wenngleich es zum Teil auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient; es unterliegt insgesamt der Aufteilung (so schon 1 Ob 94/99a mwN). (T5) TE OGH 2018-10-17 1 Ob 180/18d nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2023-01-27 1 Ob 241/22f vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: Vgl RS0134290 (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057727
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.