RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096760 Entscheidungsdatum23.04.1992 Geschäftszahl15Os10/92; 12Os124/02; 13Os36/04; 12Os167/10s NormStGB §302 Abs1 RechtssatzDer Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB kann auch durch mißbräuchliche Ausdehnung der dem Beamten eingeräumten Befugnis, sohin dadurch verwirklicht werden, daß ein zu Amtsgeschäften der vorgenommenen Art berufener Beamter seine Zuständigkeit überschreitet und sich eine in concreto nicht gegebene funktionelle oder örtliche Zuständigkeit anmaßt. Amtsmißbrauch liegt nur dann nicht vor, wenn die vorgetäuschte Amtshandlung von solchen Beamten begangen wird, in deren amtlichen Wirkungskreis Geschäfte solcher Art überhaupt nicht fallen, die also zu derartigen Besorgungen überhaupt nicht berufen sind.Der Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB kann auch durch mißbräuchliche Ausdehnung der dem Beamten eingeräumten Befugnis, sohin dadurch verwirklicht werden, daß ein zu Amtsgeschäften der vorgenommenen Art berufener Beamter seine Zuständigkeit überschreitet und sich eine in concreto nicht gegebene funktionelle oder örtliche Zuständigkeit anmaßt. Amtsmißbrauch liegt nur dann nicht vor, wenn die vorgetäuschte Amtshandlung von solchen Beamten begangen wird, in deren amtlichen Wirkungskreis Geschäfte solcher Art überhaupt nicht fallen, die also zu derartigen Besorgungen überhaupt nicht berufen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-23 15 Os 10/92 Veröff: EvBl 1992/182 S 768 TE OGH 2003-01-16 12 Os 124/02 Vgl auch; nur: Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB kann auch durch mißbräuchliche Ausdehnung der dem Beamten eingeräumten Befugnis, sohin dadurch verwirklicht werden, daß ein zu Amtsgeschäften der vorgenommenen Art berufener Beamter seine Zuständigkeit überschreitet und sich eine in concreto nicht gegebene funktionelle oder örtliche Zuständigkeit anmaßt. (T1); Beisatz: Träger des Rechts auf Wahrung der gesetzlich bestimmten Behördenzuständigkeit ist nur die Partei eines Verfahrens, weshalb der durch einen Verstoß dagegen herbeigeführte Schaden nur in deren Rechtssphäre wirksam wird. (T2); Beisatz: Hier: Unzuständiger Richter. (T3)Vgl auch; nur: Der Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB kann auch durch mißbräuchliche Ausdehnung der dem Beamten eingeräumten Befugnis, sohin dadurch verwirklicht werden, daß ein zu Amtsgeschäften der vorgenommenen Art berufener Beamter seine Zuständigkeit überschreitet und sich eine in concreto nicht gegebene funktionelle oder örtliche Zuständigkeit anmaßt. (T1); Beisatz: Träger des Rechts auf Wahrung der gesetzlich bestimmten Behördenzuständigkeit ist nur die Partei eines Verfahrens, weshalb der durch einen Verstoß dagegen herbeigeführte Schaden nur in deren Rechtssphäre wirksam wird. (T2); Beisatz: Hier: Unzuständiger Richter. (T3) TE OGH 2004-04-07 13 Os 36/04 nur T1; Beisatz: Hier: Die Forderung von Geld, um die Schließung eines Gewerbebetriebes hintanzuhalten, fällt nicht in den Befugnisbereich eines in der Marktaufsicht tätigen Beamten des Magistrates Wien. Darin könnte unter Umständen die Ankündigung eines künftigen Befugnismissbrauches liegen, nämlich trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Betriebssperre eine solche nicht vorzunehmen oder aber die Beanstandungen nicht zu melden und damit ein allenfalls einzuleitendes Verwaltungsstrafverfahren zu hintertreiben. (T4) TE OGH 2011-03-08 12 Os 167/10s Vgl auch; Beisatz: Eine dem (unmittelbaren) Täter nicht zukommende Befugnis kann von diesem auch nicht missbraucht werden. (T5)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.