RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.04.1992 Geschäftszahl5Ob30/92 (5Ob31/92 - 5Ob33/92); 5Ob81/95; 5Ob148/95; 5Ob2076/96x; 5Ob2255/96w; 5Ob478/97y; 5Ob420/97v; 5Ob196/98d; 5Ob306/99g; 5Ob309/99y; 5Ob129/00g; 5Ob117/00t; 5Ob140/06h; 5Ob224/07p NormMRG §2 Abs3; RechtssatzDem Gesetzgeber kann unterstellt werden, daß er mit dem Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG auch jene Fälle erfassen wollte, in denen die Absicht der Parteien eines Hauptmietvertrages dieses Bestandverhältnis nur zum Zweck der Untervermieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte einzugehen, nicht schon beim Abschluß des Vertrages, sondern erst später gefaßt wurde.Dem Gesetzgeber kann unterstellt werden, daß er mit dem Umgehungstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG auch jene Fälle erfassen wollte, in denen die Absicht der Parteien eines Hauptmietvertrages dieses Bestandverhältnis nur zum Zweck der Untervermieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte einzugehen, nicht schon beim Abschluß des Vertrages, sondern erst später gefaßt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1992/04/28 5 Ob 30/92 Veröff: WoBl 1992,241 (Würth) TE OGH 1995/06/07 5 Ob 81/95 Beisatz: So auch 5 Ob 1023/95. (T1) TE OGH 1995/12/12 5 Ob 148/95 Beisatz: Es genügt, daß der Hauptmietvertrag mit der in § 2 Abs 3 MRG pönalisierten Absicht aufrecht erhalten wird. In einem solchen Fall muß die Umgehungsabsicht spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages vorliegen. (T2)Beisatz: Es genügt, daß der Hauptmietvertrag mit der in Paragraph 2, Absatz 3, MRG pönalisierten Absicht aufrecht erhalten wird. In einem solchen Fall muß die Umgehungsabsicht spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages vorliegen. (T2) TE OGH 1996/04/23 5 Ob 2076/96x Beisatz: so schon 5 Ob 148/95 (T3) Beisatz: Hier: kein Auslösen der Rechtsfolgen des § 2 Abs 3 MRG: der Hauptmieter wird vom Vermieter nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer aus dem Vertrag entlassen; es wird ihm vielmehr wirtschaftliches Überleben durch Untervermietung ermöglicht; dem Untermieter wird im Anschluß an den derzeitigen Vertrag die Einräumung von Hauptmietrechten zugesagt. (T4)Beisatz: so schon 5 Ob 148/95 (T3) Beisatz: Hier: kein Auslösen der Rechtsfolgen des Paragraph 2, Absatz 3, MRG: der Hauptmieter wird vom Vermieter nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer aus dem Vertrag entlassen; es wird ihm vielmehr wirtschaftliches Überleben durch Untervermietung ermöglicht; dem Untermieter wird im Anschluß an den derzeitigen Vertrag die Einräumung von Hauptmietrechten zugesagt. (T4) TE OGH 1997/01/14 5 Ob 2255/96w Vgl auch TE OGH 1998/01/27 5 Ob 478/97y Vgl auch TE OGH 1998/02/10 5 Ob 420/97v Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine bei Abschluß des Untermietvertrages vorliegende Umgehungsabsicht ist bei allen nachfolgenden Untervermietungen zu berücksichtigen. (T5) Veröff: SZ 71/18 TE OGH 1998/09/29 5 Ob 196/98d Vgl auch; Beisatz: Es genügt eine nach Abschluß des Hauptmietvertrages gefaßte Umgehungsabsicht von Vermieter und Hauptmieter (WoBl 1997/60). (T6) TE OGH 1999/11/23 5 Ob 306/99g Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 1999/12/07 5 Ob 309/99y Vgl TE OGH 2000/05/30 5 Ob 129/00g Vgl auch; Beisatz: Dazu genügt ein nachträglich - erst bei späterem Abschluss des Untermietvertrages - gefasster bedingter Vorsatz. (T7) TE OGH 2000/12/12 5 Ob 117/00t Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Für die Verwirklichung des Tatbestands nach § 2 Abs 3 MRG reicht auch die nachträgliche Umgehungsabsicht aus, wenn zumindest eine konkludente Billigung des Vermieters gegeben ist. (T8) Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Für die Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG reicht auch die nachträgliche Umgehungsabsicht aus, wenn zumindest eine konkludente Billigung des Vermieters gegeben ist. (T8) TE OGH 2006/06/27 5 Ob 140/06h Beis ähnlich wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Die dem Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags folgende Entwicklung kann die Rechtsstellung des Untermieters weder verbessern noch verschlechtern. (T9) TE OGH 2008/02/05 5 Ob 224/07p Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Bei wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Die Umgehungsabsicht muss spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags vorliegen. (T10) RechtssatznummerRS0069637
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.