RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070443 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl5Ob48/92; 5Ob13/03b; 5Ob174/07k; 5Ob25/09a; 5Ob89/09p; 5Ob88/09s; 5Ob210/09g; 5Ob155/09v; 5Ob41/10f; 5Ob242/10i; 5Ob158/11p; 5Ob190/13x; 5Ob134/15i; 5Ob124/17x; 5Ob226/17x; 5Ob159/18w; 5Ob85/19i; 5Ob144/21v; 5Ob157/21f; 5Ob10/24t; 5Ob188/25w NormMRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z13 in der Fassung WohnAußStrBeglG MRG §37 Abs3 Z15 MRG §37 Abs3 Z16 WEG 2002 §52 RechtssatzGemäß § 37 Abs 3 Z 15 MRG hat nur die Entscheidung in der Sache mit Sachbeschluss zu ergehen. Es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an. Eine Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges erfordert aber keinen Sachbeschluss.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG hat nur die Entscheidung in der Sache mit Sachbeschluss zu ergehen. Es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an. Eine Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges erfordert aber keinen Sachbeschluss. EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-28 5 Ob 48/92 TE OGH 2003-02-11 5 Ob 13/03b nur: Gemäß § 37 Abs 3 Z 15 MRG hat nur die Entscheidung in der Sache mit Sachbeschluss zu ergehen. (T1)nur: Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG hat nur die Entscheidung in der Sache mit Sachbeschluss zu ergehen. (T1) TE OGH 2007-08-28 5 Ob 174/07k nur T1 TE OGH 2009-02-10 5 Ob 25/09a Auch TE OGH 2009-06-09 5 Ob 89/09p Auch TE OGH 2009-06-09 5 Ob 88/09s nur T1 TE OGH 2009-10-13 5 Ob 210/09g Vgl TE OGH 2010-02-11 5 Ob 155/09v Beisatz: Gemäß § 37 Abs 3 Z 13 MRG idF WohnAußStrGBeglG (iVm § 52 Abs 2 WEG) hat nur die Entscheidung in der Sache selbst mit Sachbeschluss zu ergehen; es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an, weshalb eine vom Erstgericht vorgenommene - unrichtige - Bezeichnung der Entscheidung als Sachbeschluss unerheblich ist. Eine Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. (T2)Beisatz: Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG in der Fassung WohnAußStrGBeglG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG) hat nur die Entscheidung in der Sache selbst mit Sachbeschluss zu ergehen; es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an, weshalb eine vom Erstgericht vorgenommene - unrichtige - Bezeichnung der Entscheidung als Sachbeschluss unerheblich ist. Eine Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. (T2) Beisatz: Nur für Rechtsmittel gegen einen Sachbeschluss und deren Beantwortung gilt die vierwöchige Rechtsmittelfrist nach § 37 Abs 3 Z 15 und 16 MRG (iVm § 52 Abs 2 WEG); ansonsten stehen nur die vierzehntägigen Fristen nach dem AußStrG offen. (T3)Beisatz: Nur für Rechtsmittel gegen einen Sachbeschluss und deren Beantwortung gilt die vierwöchige Rechtsmittelfrist nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15 und 16 MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG); ansonsten stehen nur die vierzehntägigen Fristen nach dem AußStrG offen. (T3) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 41/10f Vgl TE OGH 2011-01-24 5 Ob 242/10i Vgl auch TE OGH 2012-02-14 5 Ob 158/11p Vgl TE OGH 2013-11-27 5 Ob 190/13x Vgl auch TE OGH 2015-07-14 5 Ob 134/15i Auch; Beisatz: Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt daher 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG). (T4)Auch; Beisatz: Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt daher 14 Tage (Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG). (T4) TE OGH 2017-08-29 5 Ob 124/17x Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2018-01-18 5 Ob 226/17x Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Abänderungsantrags als unzulässig gemäß § 77 Abs 1 AußStrG. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Abänderungsantrags als unzulässig gemäß Paragraph 77, Absatz eins, AußStrG. (T5) TE OGH 2018-10-03 5 Ob 159/18w Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Abweisung eines Zustellantrags. (T6) TE OGH 2019-06-13 5 Ob 85/19i Beis wie T3 TE OGH 2021-07-27 5 Ob 144/21v Beis wie T3 TE OGH 2021-09-16 5 Ob 157/21f Beis wie T4 TE OGH 2024-03-12 5 Ob 10/24t Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: im Verfahren nach dem WEG. (T7) TE OGH 2026-03-12 5 Ob 188/25w Beisatz nur wie T3 Beisatz: Hier: Bei Abweisung des Antrags wegen Ablaufs der Präklusivfrist (§ 16 Abs 8 MRG) handelt es sich um eine Entscheidung in der Sache. (T9)Beisatz: Hier: Bei Abweisung des Antrags wegen Ablaufs der Präklusivfrist (Paragraph 16, Absatz 8, MRG) handelt es sich um eine Entscheidung in der Sache. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070443
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.