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OGH Rechtssatz RS0069728 (5Ob68/92 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069728 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl5Ob68/92; 5Ob103/93; 5Ob2034/96w; 5Ob2377/96m; 5Ob216/02d; 5Ob94/03i; 5Ob75/06z; 5Ob170/19i; 5Ob15/22z; 5Ob231/22i; 5Ob61/25v; 5Ob148/25p NormMRG §2 Abs3 RechtssatzDie Textierung des § 2 Abs 3 MRG ist so zu verstehen, daß der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung als Hauptmieter zu beweisen hat, die Gegner aber - wenn der Antragsteller seiner Beweispflicht in dem zumutbaren Ausmaß nachgekommen ist - die allein in ihrer Sphäre liegenden Umstände darzutun und offenzulegen haben, die den erbrachten Nachweis entkräften.Die Textierung des Paragraph 2, Absatz 3, MRG ist so zu verstehen, daß der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung als Hauptmieter zu beweisen hat, die Gegner aber - wenn der Antragsteller seiner Beweispflicht in dem zumutbaren Ausmaß nachgekommen ist - die allein in ihrer Sphäre liegenden Umstände darzutun und offenzulegen haben, die den erbrachten Nachweis entkräften.

EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-28 5 Ob 68/92 Veröff: WoBl 1993,181 TE OGH 1993-12-07 5 Ob 103/93 TE OGH 1996-12-17 5 Ob 2034/96w Vgl auch; Beisatz: Durch das 3.WÄG wurde die schon vorher entwickelte Judikatur nunmehr festgeschrieben, wonach die Beweislast dafür, daß dennoch keine Umgehungsabsicht vorlag, zu Vermieter und Hauptmieter verschoben wurde; dabei genügt es, daß die Umgehung zumindest in Kauf genommen (dolus eventualis) wird. (T1) TE OGH 1997-03-18 5 Ob 2377/96m Vgl auch TE OGH 2002-11-20 5 Ob 216/02d Vgl auch TE OGH 2003-05-13 5 Ob 94/03i Vgl auch; Beisatz: Indizien für eine Umgehungsabsicht können entkräftet werden. Ob dem Hauseigentümer bzw dem Hauptmieter eine solche Entkräftung gelungen ist, kann immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T2) TE OGH 2006-05-30 5 Ob 75/06z Beis wie T2 TE OGH 2019-10-22 5 Ob 170/19i Beis wie T2 TE OGH 2022-03-24 5 Ob 15/22z Vgl; Nur Beis wie T2 TE OGH 2023-01-31 5 Ob 231/22i Beisatz wie T2 TE OGH 2025-09-23 5 Ob 61/25v Beisatz wie T2 TE OGH 2025-10-30 5 Ob 148/25p Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069728

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.