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{'item': '5Ob68/92; 5Ob59/94; 5Ob81/95; 5Ob196/98d; 5Ob216/02d; 5Ob75/06z; 5Ob170/19i; 5Ob15/22z; 5Ob231/22i; 5Ob61/25v; 5Ob148/25p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069820 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl5Ob68/92; 5Ob59/94; 5Ob81/95; 5Ob196/98d; 5Ob216/02d; 5Ob75/06z; 5Ob170/19i; 5Ob15/22z; 5Ob231/22i; 5Ob61/25v; 5Ob148/25p NormMRG §2 Abs3 RechtssatzDie Anwendbarkeit des § 2 Abs 3 MRG ist ausgeschlossen, wenn der Hauptmietvertrag nicht nur (Ausschließlich) zu dem nach den Vorstellungen des Gesetzgebers verpönten Umgehungsziel des § 2 Abs 3 MRG geschlossen wurde, sondern der Vertragszweck darauf gerichtet war, der heranwachsenden Tochter eine Wohnung zu verschaffen, wenn sie diese auch wegen ihrer Minderjährigkeit und Berufsausbildung nicht sogleich beziehen wollte, sondern auf drei Jahre befristet (§ 29 Abs 1 Z 3 lit d MRG) ein Untermietverhältnis begründete.Die Anwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz 3, MRG ist ausgeschlossen, wenn der Hauptmietvertrag nicht nur (Ausschließlich) zu dem nach den Vorstellungen des Gesetzgebers verpönten Umgehungsziel des Paragraph 2, Absatz 3, MRG geschlossen wurde, sondern der Vertragszweck darauf gerichtet war, der heranwachsenden Tochter eine Wohnung zu verschaffen, wenn sie diese auch wegen ihrer Minderjährigkeit und Berufsausbildung nicht sogleich beziehen wollte, sondern auf drei Jahre befristet (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, MRG) ein Untermietverhältnis begründete. EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-28 5 Ob 68/92 Veröff: WoBl 1993,181 TE OGH 1994-05-31 5 Ob 59/94 Vgl auch; Beisatz: Hier: Umgehungsabsicht indiziert, wenn der heranwachsenden bei Abschluß des Mietvertrages zweijährigen Tochter in nicht mehr überschaubarer Zeit eine Wohnung verschaffen werden soll. (T1) TE OGH 1995-06-07 5 Ob 81/95 Vgl auch; Beisatz: Es kann keine Rede davon sein, daß Kinder von vier und sieben Jahren in überschaubarer Zeit die Wohnung selbst bewohnen und dort einen eigenen Haushalt führen werden. (T2) TE OGH 1998-09-29 5 Ob 196/98d Vgl; Beisatz: Das Alter der Kinder von 20 bzw 18 Jahren zur Zeit der Untervermietung machte selbst im Hinblick auf begonnene bzw geplante Hochschulstudien eine Eigennutzung in überschaubarer Zeit absehbar. (T3) TE OGH 2002-11-20 5 Ob 216/02d Ähnlich; Beisatz: Die Anwendbarkeit des §2 Abs3 MRG ist ausgeschlossen, wenn der Hauptmietvertrag nicht nur (ausschließlich) zu dem nach den Vorstellungen des Gesetzgebers verpönten Umgehungsziel des § 2 Abs3 MRG geschlossen wurde, sondern einen anderen Vertragszweck hatte, der in überschaubarer Zeit absehbar ist. (T4); Beisatz: Hier: Fünf Jahre wurden als überschaubarer Zeitraum gewertet. (T5)Ähnlich; Beisatz: Die Anwendbarkeit des §2 Abs3 MRG ist ausgeschlossen, wenn der Hauptmietvertrag nicht nur (ausschließlich) zu dem nach den Vorstellungen des Gesetzgebers verpönten Umgehungsziel des Paragraph 2, Abs3 MRG geschlossen wurde, sondern einen anderen Vertragszweck hatte, der in überschaubarer Zeit absehbar ist. (T4); Beisatz: Hier: Fünf Jahre wurden als überschaubarer Zeitraum gewertet. (T5) TE OGH 2006-05-30 5 Ob 75/06z Ähnlich; Beis wie T4 TE OGH 2019-10-22 5 Ob 170/19i Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-03-24 5 Ob 15/22z Vgl; Nur Beis wie T4 TE OGH 2023-01-31 5 Ob 231/22i Beisatz wie T4 TE OGH 2025-09-23 5 Ob 61/25v vgl; Beisatz nur wie T4 TE OGH 2025-10-30 5 Ob 148/25p nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069820

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.