Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob ein Rückführungshindernis
(T3) TE OGH 2011-11-24 6 Ob 230/11h Beis wie T3 TE OGH 2014-12-15 6 Ob 217/14a Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Gericht ist an den Wunsch des Kindes nicht gebunden. (T4) Beisatz: Die für das „Widersetzen“
Abs 2 HKÜ angeführten Gründe müssen nicht das Gewicht einer Gefährdung
Das Gericht kann jedoch im Rahmen der ihm zukommenden Ermessensübung nach Art 13 Abs 2 HKÜ Authentizität und Ernsthaftigkeit des von den Kindern geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür ins Treffen geführten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des Übereinkommens abwägen. (T5)Beisatz: Die für das „Widersetzen“
, Absatz 2, HKÜ angeführten Gründe müssen nicht das Gewicht einer Gefährdung
Das Gericht kann jedoch im Rahmen der ihm zukommenden Ermessensübung nach Artikel 13, Absatz 2, HKÜ Authentizität und Ernsthaftigkeit des von den Kindern geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür ins Treffen geführten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des Übereinkommens abwägen. (T5) Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Literatur und internationalen Judikatur hinsichtlich der erforderlichen Intensität für ein „Widersetzen“
Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Literatur und internationalen Judikatur hinsichtlich der erforderlichen Intensität für ein „Widersetzen“
(T6) TE OGH 2015-01-16 6 Ob 224/14f Auch; Beis wie T3; Beisatz: Im Rahmen der nach Art 13 Abs 2 HKÜ vorzunehmenden Ermessensübung sind Authentizität und Ernsthaftigkeit des vom Minderjährigen geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür vorgebrachten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des HKÜ abzuwägen. (T7)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Im Rahmen der nach Artikel 13, Absatz 2, HKÜ vorzunehmenden Ermessensübung sind Authentizität und Ernsthaftigkeit des vom Minderjährigen geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür vorgebrachten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des HKÜ abzuwägen. (T7) Beisatz: siehe bereits 6 Ob 217/14a (T8) TE OGH 2018-03-12 6 Ob 47/18g Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2023-05-17 6 Ob 80/23t vgl; Beisatz wie T5 nur: Das Gericht kann jedoch im Rahmen der ihm zukommenden Ermessensübung nach Art 13 Abs 2 HKÜ Authentizität und Ernsthaftigkeit des von den Kindern geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür ins Treffen geführten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des Übereinkommens abwägen. (T9)vgl; Beisatz wie T5 nur: Das Gericht kann jedoch im Rahmen der ihm zukommenden Ermessensübung nach Artikel 13, Absatz 2, HKÜ Authentizität und Ernsthaftigkeit des von den Kindern geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür ins Treffen geführten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des Übereinkommens abwägen. (T9) TE OGH 2023-06-21 6 Ob 103/23z vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-06-16 6 Ob 88/25x Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9 Beisatz: Art 21 Brüssel IIb-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten, dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, eine echte und wirksame Gelegenheit zu geben, diese zu äußern, und dieser Meinung entsprechend seinem Alter und Reife gebührendes Gewicht beizumessen. Das Gericht hat sich mit der Meinung des Kindes substantiell auseinanderzusetzen und sie einzubeziehen. Es ist freilich weder an die geäußerte Meinung gebunden noch hat es ihr stets Vorrang vor anderen Gesichtspunkten einzuräumen. (T10)Beisatz: Artikel 21, Brüssel IIb-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten, dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, eine echte und wirksame Gelegenheit zu geben, diese zu äußern, und dieser Meinung entsprechend seinem Alter und Reife gebührendes Gewicht beizumessen. Das Gericht hat sich mit der Meinung des Kindes substantiell auseinanderzusetzen und sie einzubeziehen. Es ist freilich weder an die geäußerte Meinung gebunden noch hat es ihr stets Vorrang vor anderen Gesichtspunkten einzuräumen. (T10) Beisatz: Dem klar geäußerten Willen ist umso eher Rechnung zu tragen, als sich das Kind der Altersgrenze annähert, die eine Anwendung des HKÜ überhaupt ausschließt. (T11) Beisatz: Hier: Beachtung des klar geäußerten Willens des bald 14-jährigen Kindes. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074552
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.