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{'item': '9ObA18/92; 9ObA2158/96k; 8ObA79/02d; 9ObA196/02t; 8ObA21/03a; 8ObA111/03m; 9ObA57/07h; 8ObA46/08k; 8ObA43/09w; 8ObA69/12y; 9ObA43/13h; 9ObA1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082303 Entscheidungsdatum22.01.2025 Geschäftszahl9ObA18/92; 9ObA2158/96k; 8ObA79/02d; 9ObA196/02t; 8ObA21/03a; 8ObA111/03m; 9ObA57/07h; 8ObA46/08k; 8ObA43/09w; 8ObA69/12y; 9ObA43/13h; 9ObA145/15m; 8ObA35/16d; 8ObA12/16x; 8ObA10/19g; 9ObA30/21h; 8ObA59/20i; 8ObA66/22x; 8ObA73/22a; 9ObA12/24s NormVBG §32 Abs2 litb RechtssatzDer Dienstgeber ist im Rahmen der Fürsorgepflicht verhalten, dem Dienstnehmer auch leichtere Arbeit zuzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-04-29 9 ObA 18/92 Veröff: DRdA 1993,126 (Mazal) = Arb 11025 TE OGH 1996-09-04 9 ObA 2158/96k Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T1) TE OGH 2002-06-13 8 ObA 79/02d Beisatz: Der Arbeitgeber kann einen partiell arbeitsunfähigen Arbeitnehmer nur dann im Sinne des § 27 Z 2 AngG entlassen, wenn er keine zumutbare Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen oder wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers ablehnt. (T2)Beisatz: Der Arbeitgeber kann einen partiell arbeitsunfähigen Arbeitnehmer nur dann im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG entlassen, wenn er keine zumutbare Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen oder wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers ablehnt. (T2) TE OGH 2002-09-04 9 ObA 196/02t Vgl auch; Beisatz: Im Fall partieller Dienstunfähigkeit (hier: wegen Führerscheinentzugs) trifft den Arbeitgeber die aus seiner Fürsorgepflicht entspringende Obliegenheit, den Arbeitnehmer, soweit der Arbeitsvertrag dies abdeckt, entsprechend, das heißt unter Ausklammerung der von der Arbeitsunfähigkeit umfassten Tätigkeit, einzusetzen. (T3) TE OGH 2003-03-20 8 ObA 21/03a Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Betrieb umzuorganisieren, um eine in Betracht kommende Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen. (T4) Beisatz: Die Obliegenheit, dem Arbeitnehmer tunlichst andere Tätigkeiten zuzuweisen, gilt beim Verlust einer Lenkerberechtigung besonders dann, wenn das Lenken von Fahrzeugen nicht den wesentlichen Inhalt der vereinbarten Tätigkeit darstellt, sondern nur dazu dient, den Arbeitnehmer zu seinem jeweiligen Einsatzort zu bringen. (T5) TE OGH 2004-07-16 8 ObA 111/03m Beisatz: Dies im Rahmen beiderseitiger Zumutbarkeit. (T6) TE OGH 2007-08-08 9 ObA 57/07h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2008-09-02 8 ObA 46/08k Vgl TE OGH 2009-09-29 8 ObA 43/09w Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, leichtere vorhandene Arbeiten zuzuweisen, aber nicht verpflichtet, seine Arbeitsorganisation umzustrukturieren oder gar nicht existierende Arbeitsplätze neu zu schaffen, nur um der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Vertragsbediensteten gerecht zu werden. (T7) Beisatz: Hier: § 58 Abs 1 nö LVBG. (T8)Beisatz: Hier: Paragraph 58, Absatz eins, nö LVBG. (T8) Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, solche Aufgaben etwa mangels offener Planstellen nicht angeboten (§ 58 Abs 1 nö LVBG) werden können, trifft den Arbeitgeber. (T9)Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, solche Aufgaben etwa mangels offener Planstellen nicht angeboten (Paragraph 58, Absatz eins, nö LVBG) werden können, trifft den Arbeitgeber. (T9) TE OGH 2012-10-24 8 ObA 69/12y Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2013-08-27 9 ObA 43/13h Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2016-01-27 9 ObA 145/15m Beis wie T7 TE OGH 2016-05-24 8 ObA 35/16d Auch TE OGH 2016-10-25 8 ObA 12/16x Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Dienstverhältnis nach dem Oö LVBG. (T10) TE OGH 2019-04-29 8 ObA 10/19g TE OGH 2021-04-29 9 ObA 30/21h Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Dienstverhältnis nach der Wr VBO 1995. (T11) TE OGH 2021-09-14 8 ObA 59/20i Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Auch findet der Schutz der religiösen Überzeugung seine Grenze jedenfalls auch bei der Gewährleistung der Rechte anderer und den darauf abzielenden, angemessenen Maßnahmen. (T12) Beisatz: Hier: Nachdem die Beklagte Kenntnis erhalten hatte, dass der Kläger aus religiösen Gründen wegen seines Gewissenskonflikts nicht mit Speisencontainern arbeiten kann, wäre es ihr im Rahmen der Fürsorgepflicht oblegen, ihm nach Möglichkeit und Zumutbarkeit (wieder) eine solche für ihn geeignete Position zuzuweisen. (T13) TE OGH 2022-09-27 8 ObA 66/22x Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Welche zumutbaren Maßnahmen der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ergreifen muss, um einen partiell dienstunfähigen Vertragsbediensteten eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab. (T14) TE OGH 2022-10-24 8 ObA 73/22a Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2025-01-22 9 ObA 12/24s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082303

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